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Eine Spende mit Folgen!

Eine Samenspende bleibt nicht ohne Weiteres ohne finanzielle Folgen. Vor diesem Problem sieht sich nunmehr ein Mann, der mit seinem Samen den Babywunsch eines lesbischen Paares erfüllte. Nun soll er für dieses Kind Unterhalt zahlen. In Deutschland kommen schätzungsweise ein Paar Tausend Kinder nach erfolgter Samenspende zur Welt.

Die Mütter sind häufig Singles oder Frauen, deren männliche Partner keine Kinder bekommen können oder auch Frauen in lesbischen Lebenspartnerschaften.

Für alle Beteiligten ist die derzeitige rechtliche Situation mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.

Mit erfolgreicher Samenspende muss der Samenspender grundsätzlich befürchten, in finanzieller Hinsicht für das Kind in Anspruch genommen zu werden. Frauen, die eine Samenspende erhalten haben, müssen damit rechnen, dass die leiblichen Väter aufgrund ihrer Vaterschaft Ansprüche auf das Kind geltend machen.

Samenbanken und Mediziner müssen bedenken, dass sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, sofern sie den Spender des Samens nicht ordnungsgemäß über die derzeitige rechtliche Situation informiert haben.

Die rechtliche Situation wird nur dann für alle Beteiligten überschaubar, wenn der Partner der Mutter das Kind adoptiert und damit weder die Mutter finanzielle Ansprüche gegenüber dem Samenspender erheben kann, noch dieser Ansprüche auf das Kind geltend machen kann. In Fällen von lesbischen Partnerschaften ist es jedoch erforderlich, dass die Frauen eine offizielle eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen.

Die rechtliche Situation ist damit derzeit äußerst unbefriedigend. Reproduktionsmediziner fordern daher auch bereits seit Jahren den Gesetzgeber auf, dass Kindschaftsrecht neu zu regeln, damit auch zukünftig zur Erfüllung eines Kinderwunsches von Paaren Samenspender zu einer Spende bereit sind.

Angesichts der Tatsache, das aus einer freiwilligen Samenspende sehr schnell eine Zahlungsverpflichtung für ein Kind von schnell über 100.000,00 € vorgehen kann, ist zu befürchten, dass die Bereitschaft zur Abgabe einer Samenspende erheblich nachlässt.

Münster, 11.03.2011

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht