Familienrecht

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Familienrecht
Allgemeines zum Güterrecht

Im Falle einer bevorstehenden Scheidung müssen sich die Eheleute neben anderen Fragen über den Zugewinnausgleich auseinandersetzen, was oft im Streit um Vermögenswerte endet.

Das Recht des Zugewinnausgleichs bestimmt, dass die Eheleute je zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen aus ihrer Ehe, dem Zugewinn, beteiligt werden. Er ist Folge des gesetzlichen Güterstandes (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehegatten leben.

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Endvermögen ist nach den gesetzlichen Regelungen, das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Zustellung des Ehescheidungsantrags gehört, Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eheschließung gehört. Zum Anfangsvermögen zählt auch der während der Ehe erworbene sogenannte privilegierte Vermögenserwerb, hierunter fallen beispielsweise Zuwendungen durch Schenkung oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder aber auch ein Erbe.

Sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich. Das birgt jedoch auch Gefahren. Da für die Berechnung der endgültigen Höhe der Ausgleichsforderung der Tag maßgeblich ist, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird, die tatsächliche Trennung aber regelmäßig mindestens ein Jahr zuvor erfolgt ist, kann in der Zeit zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite geschafft werden, so dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrags eine erhebliche Vermögensverminderung eingetreten ist.

Um eine derartige Manipulation zu verhindern, regelt das Gesetz einen ergänzenden Auskunftsanspruch.

Neben der Auskunft zum Anfangs- und Endvermögen kann ein Ehegatte ergänzend Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Für den Fall, dass sich in der Zwischenzeit das Vermögen reduziert, muss derjenige, der sich auf den Verlust beruft, beweisen, dass das Vermögen nicht in schädigender Absicht beiseite geschafft oder ausgegeben worden ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, wird das »verschwundene« Vermögen dem Endvermögen hinzugerechnet. Mit der Trennung sollte möglichst umgehend Auskunft zur Darlegung der aktuellen Vermögenssituation verlangt werden.

Münster, 26.03.2018

Dr. Rita Coenen, Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht

Anna-Kristina Fecke, Rechtsanwältin