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Unkündbarkeit eines Grabpflegevertrages zu Lebzeiten unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 12. März 2009, Az. III ZR 142/08, entschieden, dass zu Lebzeiten einer Person, die einen „unkündbaren“ Grabpflegevertrag abgeschlossen hat, diese Unkündbarkeit gegen § 309 Nr. 9 lit.a BGB verstößt.

Im konkreten Fall hatte der Betroffene einen Grabpflegevertrag mit dem Kirchenkreis in Form eines formularmäßigen „Treuhandvertrages“ abgeschlossen. Es ging um die 30-jährige Pflege eines Urnengrabes, wofür er 5.250,00 € vorab bezahlt hatte. Die Kündigung dieses 30-jährigen Vertrages war in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen ausgeschlossen worden.

Da sich letztlich jedoch die Tochter des Betroffenen bereit erklärt hatte, die Grabpflege zu übernehmen, kündigte der Betroffene diesen Grabpflegevertrag.

Der Bundesgerichtshof hat letztlich entschieden, dass zu Lebzeiten der Person, die einen solchen Grabpflegevertrag abgeschlossen hat, eine Kündigung möglich sein muss. Der Ausschluss der Kündigung verstößt gegen die Vorschriften des BGB zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Da der Ausschluss der Kündigung unwirksam war, gibt es – so der BGH – keinerlei Kündigungsfristen. Der Vertrag ist vom Betroffenen selbst dann jederzeit mit sofortiger Wirkung kündbar.

Münster, 08.06.2009

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Erbrecht