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Liebe Leserin, lieber Leser,

wir freuen uns, Ihnen die erste Ausgabe vom "Newsletter Agrarrecht" der Kanzlei Meisterernst, Düsing, Manstetten vorstellen zu können. Mit unserem neuen, digitalen Service möchten wir Mandantinnen und Mandanten unserer Sozietät regelmäßig über rechtliche Belange rund um das Thema „Agrarrecht" informieren. Aktuelle Beiträge per Mausklick, d.h. für Sie, noch schneller und direkter informiert zu sein. Unser Newsletter soll Ihnen helfen, unnötige Fehler zu vermeiden und Rechte konsequent wahrzunehmen. Nutzen Sie unser Angebot! Das Abonnement ist selbstverständlich kostenlos. Es würde uns freuen, wenn Sie unseren Newsletter weiterempfehlen würden. Über unsere Homepage besteht für jeden die Möglichkeit, den Newsletter kostenlos zu bestellen.

Recht viel Lesegewinn wünscht Ihnen im Namen der Sozietät

Mechtild Düsing
Fachanwältin für Agrarrecht,
Erbrecht und Verwaltungsrecht
Dr. Frank Schulze
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr. Dirk Schumacher
Fachanwalt für Agrarrecht
Jutta Sieverdingbeck-Lewers
Fachanwältin für Agrarrecht und Erbrecht

Agrarrecht: Wann ist im Prämienrecht der Vorwurf eines vorsätzlichen Regelverstoßes gerechtfertigt?

Landwirte, die fehlerhafte Angaben in ihrem Antrag zu ihren Flächen machen, haben zum Teil erhebliche Kürzungen ihrer Prämienansprüche zu befürchten. Besonders gravierende Kürzungen werden dann vorgenommen, wenn die Behörde behauptet, der Landwirt habe vorsätzlich gehandelt. Wann aber liegt Vorsatz vor? Schließlich kann die Behörde nicht rückblickend in den Kopf des Landwirtes schauen um festzustellen, welche Vorstellungen er bei der Antragstellung gehabt hat.
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Agrarrecht: EuGH: Umbruch und Anbau einer anderen Grünfutterart genügt nicht für Aufrechterhaltung des Ackerstatus

Viele Landwirtschaftsbehörden in Deutschland hatten es bisher zur Aufrechterhaltung des Ackerstatus von als Grünland genutzten Ackerflächen für ausreichend gehalten, wenn während der Periode von fünf Jahren ein Umbruch erfolgt und dann eine andere Sorte von Grünfutterpflanzen ausgesät und im Prämienantrag angegeben wird. Der EuGH hat jedoch durch Urteil vom 2. Oktober 2014 (C-47/13) diese Auffassung zurückgewiesen und entschieden, dass eine Fläche den Status als Ackerland verliert und zu Dauergrünland wird, wenn sie zwar während der Periode von fünf Jahren einmal umgebrochen wurde, anschließend aber nur eine andere Grünfutterpflanze angebaut wurde. Ein solcher Fall stelle keinen Bestandteil der Fruchtfolge in einem landwirtschaftlichen Betrieb dar.
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Agrarrecht: Wiederanlage von Dauergrünland in Niedersachsen?

In Niedersachsen galt - wie auch in einigen anderen Bundesländern – in der Vergangenheit eine Dauergrünlanderhaltungsverordnung. Diese basierte auf der Feststellung, dass sich der Anteil der Flächen, die als Dauergrünland genutzt wurden, im Verhältnis zur gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche bezogen auf die Referenzjahre 2003 bzw. 2005 um mehr als 5 % verringert hatte. Die Verordnung verbot daher für alle Landwirte, die Direktzahlungen beantragten, den Umbruch von Dauergrünland. Soweit die Landwirtschaftskammer Niedersachsen einen unzulässigen Umbruch von Dauergrünland feststellte, wurde den Landwirten durch Verwaltungsakt aufgegeben, das Dauergrünland wieder anzulegen. Hier haben sich im letzten Dezember interessante neue Entwicklungen ergeben.
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Informationsveranstaltung zum Agrarrecht

Agrarreform 2015

Die Struktur der Direktzahlungen, die Landwirte bisher jährlich in Gestalt der Betriebsprämie erhalten haben, wird durch die Agrarreform erheblich verändert. Hieraus ergeben sich bei der Antragstellung und im Rahmen der Antragsbearbeitung durch die Behörde erhebliche Änderungen. Wir informieren über erste Erfahrungen mit der neuen Rechtslage.

Freitag, 24. April 2015 · 15.30 Uhr
Referent: Dr. Frank Schulze, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Die Veranstaltung findet in unseren Büroräumen in der Oststraße 2 in Münster statt. Sie ist kostenlos. Anmeldung per Telefon (0251 - 52091-13) oder E-Mail ist erforderlich.

Meisterernst, Düsing, Manstetten Rechtsanwälte · Oststr. 2 · 48145 Münster
Dr. Frank Schulze (Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV)
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