Liebe Leserin, lieber Leser,
Wir freuen uns, Ihnen die Ausgabe 4/2014 von unserem "Newsletter Beamtenrecht" vorlegen zu können. Mit diesem digitalen Service möchten wir Mandantinnen und Mandanten unserer Sozietät regelmäßig über rechtliche Belange rund um das Thema "Beamtenrecht" informieren. Aktuelle Beiträge per Mausklick, d.h. für Sie, noch schneller und direkter informiert zu sein. Unser "Newsletter" soll Ihnen helfen, unnötige Fehler zu vermeiden und Rechte konsequent wahrzunehmen. Nutzen Sie unser Angebot. Das Abonnement ist selbstverständlich kostenlos. Es würde uns freuen, wenn Sie unseren Newsletter weiterempfehlen würden. Über unsere Homepage besteht für jeden die Möglichkeit, den Newsletter kostenlos zu bestellen.
Recht viel Lesegewinn wünscht Ihnen im Namen der Sozietät
Dr. Frank Schulze
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Aktuelle Artikel zum Beamtenrecht
Sonderopfer für Beamte in höheren Ämtern im Rahmen der Besoldungsanpassung war nicht zulässig!
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 01.07.2014 eine
grundlegende Entscheidung zum Besoldungsrecht verkündet. Konkret geht es in dieser Entscheidung
um die durch Gesetz angeordnete Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2013
und 2014. Durch das entsprechende Gesetz des Landtages waren die Grundgehälter für die Besoldungsgruppen
A 2 bis A 10 um insgesamt 5,6 % angehoben worden. Für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 wurde die
Erhöhung auf lediglich 2 % begrenzt. Für die Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13
war überhaupt keine Besoldungsanpassung im Hinblick auf die Grundgehälter festgelegt worden.
Diese Differenzierung hat der Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt. Die entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen sind damit unwirksam.
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Informationsveranstaltung
Neuere Rechtsprechung zum beamtenrechtlichen Besoldungsrecht
Freitag, 11. Juli 2014 · 16.00 Uhr
Referent: Dr. Frank Schulze, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Die Veranstaltung findet in unseren Büroräumen in der Oststraße 2 in Münster statt. Sie ist kostenlos. Anmeldung per Telefon (0251 - 52091-13) oder E-Mail wird erbeten.
Weitere aktuelle Artikel zum Beamtenrecht
Frühere Besoldung auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters verstieß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung!
In der Vergangenheit war für die Berechnung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten im Wesentlichen maßgeblich das Besoldungsdienstalter. Personen, die in einem höheren Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommen worden waren, erhielten daher ein höheres Grundgehalt als diejenigen, die zum gleichen Zeitpunkt aber mit einem niedrigeren Lebensalter in das Beamtenverhältnis eintraten. Auf Bundesebene wurde durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009 die Besoldung neu geregelt. Es wurden so genannte Erfahrungsstufen eingeführt, mit denen die Eingruppierung in die verschiedenen Stufen des Grundgehalts auf der Grundlage der in dem Beruf bisher gewonnenen Erfahrung und nicht mehr nach dem Besoldungsdienstalter vorgenommen wird. In Nordrhein-Westfalen wurde eine entsprechende Regelung durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz vom 16.05.2013 eingeführt. Bereits in unserem Newsletter Beamtenrecht aus Juli 2013 haben wir auf zahlreiche Rechtsprobleme hingewiesen, die sich aus diesem Übergang vom alten zum neuen Besoldungsrecht ergeben haben. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof am 19.06.2014 eine Entscheidung verkündet, aus der sich wiederum neue Aspekte ergeben.
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Kinderbezogener Familienzuschlag im Falle der Scheidung
Im Rahmen der beamtenrechtlichen Besoldung wird zusätzlich zum Grundgehalt ein Familienzuschlag der Stufe 1 gezahlt für verheiratete und verwitwete Beamte. Ferner erhalten geschiedene Beamte, die den früheren Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet sind, einen Familienzuschlag der Stufe 1. Schließlich ist im Gesetz vorgesehen, dass auch diejenigen Beamten einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind. Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall von geschiedenen Beamten, deren Kind bei beiden Elternteilen zu gleichen Anteilen im wöchentlichen Wechsel wohnt. Ist bei einer derartigen Verfahrensweise das Kind im Sinne des Gesetzes tatsächlich nicht nur vorübergehend in die Wohnung des jeweiligen Elternteils aufgenommen worden? Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2014 eine Entscheidung verkündet.
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