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Liebe Leserin, lieber Leser,

Wir freuen uns, Ihnen die Ausgabe 3/2014 von unserem "Newsletter Beamtenrecht" vorlegen zu können. Mit diesem digitalen Service möchten wir Mandantinnen und Mandanten unserer Sozietät regelmäßig über rechtliche Belange rund um das Thema "Beamtenrecht" informieren. Aktuelle Beiträge per Mausklick, d.h. für Sie, noch schneller und direkter informiert zu sein. Unser "Newsletter" soll Ihnen helfen, unnötige Fehler zu vermeiden und Rechte konsequent wahrzunehmen. Nutzen Sie unser Angebot. Das Abonnement ist selbstverständlich kostenlos. Es würde uns freuen, wenn Sie unseren Newsletter weiterempfehlen würden. Über unsere Homepage besteht für jeden die Möglichkeit, den Newsletter kostenlos zu bestellen.

Recht viel Lesegewinn wünscht Ihnen im Namen der Sozietät
Dr. Frank Schulze
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Aktuelle Artikel zum Beamtenrecht

Gesetzgeber muss Streikverbot für Beamte lockern

Nach dem deutschen Beamtenrecht ist es Beamtinnen und Beamten untersagt, zu streiken. Verweigern sie im Rahmen eines Streiks dennoch die Arbeit, so wird ein Dienstvergehen unterstellt. Dies führt regelmäßig zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 27.02.2014 einen Fall zu entscheiden, in dem gegen eine Lehrerin, die an einem gewerkschaftlich organisierten Streik teilgenommen hatte, eine Geldbuße i. H. v. 1.500,00 € verhängt worden war. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht hatten diese Entscheidung für rechtmäßig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht verringerte die Geldbuße auf einen Betrag i. H. v. 300,00 €.
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Bundesverwaltungsgericht reduziert die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis

Wer in das Beamtenverhältnis übernommen werden will, hat seine gesundheitliche Eignung nachzuweisen. Unter welchen Voraussetzungen eine gesundheitliche Eignung anerkannt bzw. verneint werden kann, besagt das Gesetz nicht. In der Rechtsprechung war es seit Jahrzehnten anerkannt, dass eine gesundheitliche Eignung nur dann vorliegt, wenn der Eintritt einer dauernden Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Diese Rechtsprechung hatte zur Konsequenz, dass Bewerber schon deshalb von dem Zugang zum Beamtenverhältnis ausgeschlossen wurden, weil der gesundheitliche Zustand vom Regelzustand abwich. In einem derartigen Fall war ein Amtsarzt aber in der Regel nicht mehr bereit, eine dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
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Keine Verpflichtung eines Beamten zur pauschalen ärztlichen Schweigepflichtentbindung

Im Rahmen einer von seinem Dienstherrn angeordneten amtsärztlichen Untersuchung stellt sich für einen Beamten häufig die Frage, ob und in welchem Umfang er die ihn behandelnden Ärzte gegenüber dem Amtsarzt von der Schweigepflicht befreien muss. Häufig werden dem Beamten Erklärungen vorgelegt, in denen pauschal sämtliche den Beamten vorbehandelnden Ärzte, gleich welcher Fachrichtung, von der Schweigepflicht entbunden werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 21.02.2014 entschieden, dass eine derartige Verpflichtung eines Beamten nicht besteht.
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Informationsveranstaltungen 2014 zum Beamtenrecht

Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Begriff der Dienstunfähigkeit, Verfahrensfragen, Rechtsschutzmöglichkeiten,
Freitag, 16. Mai 2014 · 15.30 Uhr

Grundzüge der Berechnung des beamtenrechtlichen Ruhegehaltes

Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten, Versorgungsabschlag, Rechtsschutzmöglichkeiten,
Freitag, 20. Juni 2014 · 15.30 Uhr

Die Veranstaltungen finden in unseren neuen Kanzleiräumen in der Oststraße 2, 48145 Münster statt. Sie richten sich an Mandantinnen und Mandanten unserer Kanzlei sowie an sonstige interessierte Personen. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Wir bitten daher um vorherige Anmeldung per Telefon, Fax oder E-Mail.

Alle Informationsveranstaltungen der Kanzlei im Überblick

Meisterernst, Düsing, Manstetten Rechtsanwälte und Notarin · Oststr. 2 · 48145 Münster
Dr. Frank Schulze (Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV)
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