Wirtschafts- und Verbraucherrecht

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Arbeitsrecht
Mindestlohn für Amateursportler?

Das Bundesarbeitsministerium hat in einer informellen Erklärung klargestellt, dass die Vorschriften des Mindestlohngesetzes nicht für Amateursportler gelten, wenn diese für ihren Einsatz eine geringfügige Bezahlung (nicht mehr als 450,00 € monatlich) erhalten. Das Gesetz nimmt ehrenamtlich Tätige vom Mindestlohn ausdrücklich aus. Das Ministerium erklärt nun, diese Sportler, in erster Linie Fußballer in den untersten Ligen, stünden zu ihren Vereinen nicht in einem Arbeitsverhältnis. Im Vordergrund stehe die sportliche Tätigkeit, die in erster Linie den Charakter ehrenamtlicher Tätigkeit habe. Das ist sicher richtig.

Münster, 31.03.2015

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt und Notar a.D.
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht