Wirtschafts- und Verbraucherrecht

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Arbeitsrecht
Mindestlohn, Minijob, geringfügige Beschäftigung

Bekanntlich hat der Gesetzgeber zum 01.01.2015 einen flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 € brutto für Arbeitnehmer aller Branchen festgesetzt. Davon gibt es nur vergleichsweise wenige Ausnahmen, z. B. für Jugendliche ohne Ausbildung, Auszubildende, Langzeitarbeitslose usw. Das hat zur Folge, dass der Mindestlohn auch für geringfügig Beschäftigte mit einem Monatsentgelt von nicht mehr als 450,00 € gezahlt werden muss. Das gilt auch für laufende Verträge mit Minijobbern, die ggf. ab Januar angepasst werden müssen. Die Beschäftigungsdauer darf dann monatlich 52,9 Stunden nicht überschreiten. Bei einer höheren Stundenzahl wird aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ein für beide Arbeitsvertragsparteien sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, zunächst in der so genannten Gleitzone, die bis zu einem Entgelt von 850,00 € geht.

Damit aber nicht genug. Der Arbeitgeber ist ab dem 01.01.2015 außerdem verpflichtet, auch für Minijobber und solche Personen, die nur kurzfristig beschäftigt sind (nicht mehr als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres) Aufzeichnungspflichten zu beachten. Die Aufzeichnung bezieht sich auf Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Aufzeichnung muss mindestens am siebten Tag nach Beginn der Arbeitsleistung erfolgt sein. Darüber hinaus sind weitere Einzelheiten speziell für Minijobber zu beachten, die an dieser Stelle nicht vertieft werden können. Eine rechtzeitige Information ist unbedingt anzuraten.

Die Überprüfung der Einhaltung dieser Regeln findet durch die Zollbehörden statt, die bei Verstößen hohe Geldbußen (bis zu 500.000,00 €) verhängen können. Eine weitere Kontrolle erfolgt bei den regelmäßig - mindestens alle vier Jahre - stattfindenden Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger.

Münster, 12.12.2014

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt und Notar a.D.
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht