Wirtschafts- und Verbraucherrecht

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Wirtschafts- und Verbraucherrecht
Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Mindestlohn - gültig auch für den ab dem 01.01.2015 zu zahlenden Mindestlohn nach dem MiLoG

Schon vor dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) gab es Branchen mit tarifvertraglich festgelegtem Mindestlohn, z. B. für Arbeitnehmer, die dem Bereich Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuzuordnen sind. Dazu hat das BAG diverse Lohnbestandteile erfasst, die nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen.

Das BAG hat zunächst allgemein formuliert, welchen Zweck die einzelnen Vergütungsbestandteile im Rahmen des Vergütungssystems für die vom Arbeitnehmer erbrachten Leistungen erfüllen sollen. Nur dann könne ein Vergütungsbestandteil auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn eine funktionelle Gleichwertigkeit zur unmittelbar zu vergütenden Leistung des Arbeitnehmers bestehe.

Dabei hat das Gericht auf die EG-Richtlinie 96/71 Bezug genommen und festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) bisher nicht entschieden habe, welche Zulagen und Zuschläge Bestandteil eines tariflich geregelten Mindestlohns seien. Des BAG kommt dann zu dem Ergebnis, dass nach den Regelungen des Mindestlohntarifvertrages für die Branche Abfallwirtschaft ein angemessener Zuschlag für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden kein Bestandteil des vereinbarten Mindestlohns sei. Deshalb könne dieser Zuschlag nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Gleiches gilt für vermögenswirksame Leistungen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes. Deren Zweck diene der langfristigen Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand und sei nicht funktional gleichwertig mit dem des Mindestlohns.

Diese Grundsätze lassen sich selbstverständlich auch auf das MiLoG übertragen.

Münster, 21.01.2015

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt und Notar a.D.
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht