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BGH stärkt Phishing-Opfern den Rücken

Bankkunden, die Opfer einer Phishing-Attacke wurden, haben nunmehr bessere Aussichten, ihr Geld zurückzubekommen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Banken ihrem Kunden nicht ohne weiteres ein grob fahrlässiges Verhalten unterstellen können, wenn eine Überweisung im Online-Banking mit einer gültigen PIN und TAN Nummer erfolgte (Urt. v. 26.01.2016, - XI ZR 91/14 -).

Streiten sich die Bank und ihr Kunde darüber, ob eine Überweisung im Auftrag des Bankkunden oder ohne dessen Wissen veranlasst wurde, so kann die Bank nicht dadurch entlasten, dass sie auf die gültige PIN und TAN Nummer hinweist. Selbst wenn alles danach aussieht, dass der Bankkunde selbst mit gültiger PIN und TAN Nummer die Überweisung beauftragt hat, darf die Bank ihrem Kunden nicht ohne weiteres ein grob fahrlässiges Verhalten unterstellen. Denn selbst, wenn die Bank nachgewiesen hat, dass im Rahmen des Online-Banking-Verfahrens die gültige PIN und TAN verwendet und überprüft wurden, ist nicht zeitgleich bewiesen, dass der Zahlungsvorgang auch tatsächlich durch den Kontoinhaber veranlasst wurde. Der BGH versagt den Banken einen solchen Anscheinsbeweis. Vielmehr müssen die Banken darüber hinaus nachweisen, dass das bankeninterne Sicherungssystem zum Zeitpunkt der Überweisung „praktisch unüberwindbar“ war, ordnungsgemäß angewendet wurde und fehlerfrei funktioniert hat. Erst wenn dieser Beweis der Bank gelungen ist, liegt es an dem Kunden sich zu entlasten und zu erklären, wie es zu der Überweisung gekommen ist.

Im Ergebnis haben die Bundesrichter mit dieser Grundsatzentscheidung Phishing-Opfern den Rücken gestärkt.

Münster, 22.02.2016

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht