Wirtschafts- und Verbraucherrecht

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Auf Bausparer rollt Kündigungswelle zu

Durch die niedrigen Zinsen stehen die Bausparkassen unter Druck. In Altverträgen haben sie ihren Kunden hohe Zinsen in der Ansparphase versprochen. Ein Versprechen, das sie kaum noch halten können. Viele Bausparkassen kündigen daher Altverträge mit hohen Zinsen. Die Bausparer müssen sich dies jedoch nicht immer wehrlos gefallen lassen.

Die Bausparer haben nicht immer schlechte Karten in der Hand. Im Recht wähnen sich die Bausparkassen, wenn die Bausparsumme zu 100 % angespart ist. Der Zweck des Bausparvertrages - namentlich die Vergabe eines Bauspardarlehens - kann dann nicht mehr erfüllt werden.

Häufig stellen sich die Bausparkassen zudem auf den Standpunkt, dass sie auf jeden Fall nach Ablauf von zehn Jahren den Bausparvertrag kündigen können. Tatsächlich sieht das Gesetz in § 489 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ein derartiges Recht für einen Kreditnehmer vor. Zweck der Vorschrift ist der Schuldnerschutz. Der Gesetzgeber wollte mit dem maßvoll ausgestalteten Kündigungsrecht dem Kreditnehmer ein wirksames Gegengewicht gegenüber dem einseitigen Zinsbestimmungsrecht der Banken einräumen. Sollte die Bank Jahr für Jahr die Zinsen für den Kredit anheben, soll der Kunde spätestens nach 10 Jahren sagen können, dass damit Schluss ist. Das Kündigungsrecht soll dem Kreditnehmer helfen, eine innere Vertragsgerechtigkeit über die gesamte Laufzeit des Darlehensvertrages herzustellen. Mit dem Kündigungsrecht gibt der Gesetzgeber dem Darlehensnehmer ein Druckmittel an die Hand, um die Bank zu Nachverhandlungen zu bewegen.

Dieser Schutzzweckgedanke greift im Verhältnis von der Bausparkasse zu dem Bausparer nicht. Diese Zinssätze gibt die Bausparkasse einseitig vor, nicht der Bausparer. Die Bausparkasse ist weder schutzbedürftig noch schutzwürdig. Ein vorzeitiges Kündigungsrecht steht ihr daher nicht zu.

Gekündigte Bausparer sollten daher überprüfen lassen, ob es rechtlich Sinn macht, sich gerichtlich gegen die ausgesprochene Kündigung zur Wehr zu setzen.

Münster, 06.03.2015

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht