BAföG: Schulden bei den Eltern können zu berücksichtigen sein
Wer mehr als 5.200,- € Vermögen hat, muss sich dies beim BAföG anrechnen lassen. Die Ausbildungsförderung wird dann gekürzt. Maßgeblich ist das Geld, das man zum Zeitpunkt der Antragsstellung verfügt. Bis zur Antragsstellung kann man zwar mit seinem Geld machen was man möchte, es allerdings an seine Eltern, Geschwister oder anderen zu verschenken, ist keine gute Idee, denn die Rechtsprechung sieht darin eine „rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung“. Solche Geldverschiebungen, die allein darauf abzielen, den Vermögensfreibetrag von 5.200,- € nicht zu überschreiten, mindern das Vermögen nicht. Das an Eltern oder Geschwistern überwiesene Geld wird also dem Vermögen hinzugerechnet und mindert den BAföG-Anspruch.
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Münster, 02.08.2014