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So kann jeder EU-Bürger an BAföG kommen

uch EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in Deutschland studieren, können BAföG bekommen. Voraussetzung: Sie arbeiten während des Studiums. So kann sich ein Nebenjob richtig lohnen.

BAföG kann man auch ohne deutsche Staatsangehörigkeit oder längeren Aufenthalt in Deutschland bekommen. Auch wer zum Studium nach Deutschland kommt, kann BAföG bekommen. Voraussetzung: man ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der EU und Arbeitnehmer. Denn Anspruch auf BAföG haben nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auch „freizügigkeitsberechtigte EU-Arbeitnehmer“. Das Recht auf Freizügigkeit haben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU Unionsbürger, die sich in Deutschland als Arbeitnehmer aufhalten wollen.

Wie wird man nun Arbeitnehmer und damit BAföG berechtigt?

Man muss nicht rund um die Uhr arbeiten, ein Nebenjob neben dem Studium reicht! Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es für den Status als „Arbeitnehmer“ nicht darauf an, ob man neben der Erwerbstätigkeit studiert, selbst wenn man hauptsächlich studiert, kann man weiterhin Arbeitnehmer sein. Der EuGH legt den Begriff des Arbeitnehmers nicht eng aus. Auch wer nur eine Teilzeittätigkeit ausübt, kann Arbeitnehmer sein. Die Tätigkeit darf nur keinen so geringen Umfang ausüben, dass sie vollständig untergeordnet und unwesentlich ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem von uns geführten Verfahren nunmehr auch eine Arbeitszeit von 8,5 Stunden pro Woche für ausreichend gehalten, OVG NW, Urt. v. 20.02.2019, Az. 12 A 369/17. Eine Arbeitszeit von 3 bis 4 Stunden an einem Arbeitstag pro Woche ist jedoch zu wenig.

Das OVG NW hat in dieser Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass es keine Hürde sein muss, wenn man bereits im Ausland studiert hat. Zwar stellt der Wechsel nach Deutschland dann i.d.R einen Fachrichtungswechsel dar, der bis zum Beginn des 4. Fachsemesters erfolgen muss, will man aus einem „wichtigen Grund“ wie einem Neigungswechsel etwas anderes studieren. Dabei zählen grundsätzlich auch Semester im Ausland – unabhängig davon, dass man im Ausland ja kein BAföG bekommen hat.

Allerdings bleiben nach § 5a BAföG Studienzeiten von bis zu einem Jahr im Ausland unberücksichtigt.
Diese Vorschrift gilt auch beim Masterstudium, bei dem es einen Fachrichtungswechsle aus “wichtigem Grund“ nicht gibt. Wer also nach einem zweisemestrigen Masterstudium in Italien nach Deutschland wechselt, um hier sein Studium fortzusetzen, kann dann BAföG für das gesamte Masterstudium in Deutschland erhalten, da die beiden Semester nicht berücksichtigt werden. Voraussetzung: man wird zum Arbeitnehmer und arbeitet nebenbei.  

 

Münster, 26.02.2019

Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht