Verwaltungsrecht

Zurück

Verwaltungsrecht
Corona und Bußgeld – Einspruch kann sich lohnen

Bis zu 25.000 Euro sind bei Verstößen gegen die Corona-Verordnungen der Länder zu zahlen. Die genauen Regelungen und Bußgelder sind in den einzelnen Bundesländern zwar unterschiedlich, dennoch sprechen die Ordnungsämter und die Polizei in diesen Tagen in großer Zahl Bußgelder wegen Missachtung der geltenden Corona-Regeln aus.

Keine geeigneten Hygienemaßnahmen getroffen, im Park gepicknickt oder aus Versehen an einer Ansammlung teilgenommen? All diese Handlungen – und viele mehr – können ein Bußgeld nach sich ziehen. Gerade für gewerbliche Anbieter fallen die Bußgelder schnell mehrere tausend Euro hoch aus. Aber auch Privatpersonen werden schnell mit 200 Euro bis 250 Euro belangt.

Die Corona-Regeln haben hierbei zumeist gemeinsam, dass sie ständig aktualisiert werden, uneinheitlich oder extrem schwer nachzuvollziehen sind und unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden. Eine Vorschrift, auf die ein Bußgeld gestützt werden soll, muss aber die Bürgerinnen und Bürger in ausreichender Weise in die Lage versetzen, zu erkennen, welche Handlung oder Unterlassung bußgeldbewehrt ist. Erfüllt die Vorschrift diesen Zweck nicht, ist sie nichtig. Ein Bußgeld kann erfolgreich abgewehrt werden.

Der Verfassungsgerichtshof Berlin (Az.: VerfGH 81 A/20) hat nun entschieden, dass Bußgelder, die auf den Begriffen „physisch soziale Kontakte", "absolut nötiges Minimum" und "soweit die Umstände dies zulassen" beruhen zu unbestimmt sind. Eine Strafe kann für solche Vergehen folglich nicht mehr verhängt werden. Die vorgenannten Begriffe finden sich in nahezu jeder Corona –Schutzverordnung.  

Anfangs duldeten die Gerichte die staatlichen Beschränkungen durch die Corona-Verordnungen der Länder weitgehend. Je länger die Beschränkungen dauern, desto kritischer werden auch die Gerichte. Das gilt erst recht im Umgang mit Bußgeldbescheiden. Denn über die Rechtmäßigkeit dieser Bußgeldbescheide wird regelmäßig erst in einigen Monaten entschieden, also dann, wenn die Verbreitung der Viruserkrankungen (hoffentlich) gestoppt ist. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Gerichte dann – im Nachhinein - die Beschränkungen deutlich kritischer sehen. Dies verdeutlicht die Entscheidung aus Berlin bereits jetzt.

Aber auch fehlerhafte Bußgeldbescheide müssen bezahlt werden, wenn gegen sie kein Einspruch eingelegt wird. Wichtig ist daher die Frist für einen Einspruch nicht zu verpassen. Die Frist beträgt lediglich 14 Tage. Danach wird der Bußgeldbescheid unangreifbar. Innerhalb dieser Zeit muss der Einspruch bei der zuständigen Behörde eingehen.

Bürgerinnen und Bürgern, die einen Bußgeldbescheid erhalten haben, ist daher zu raten, fristwahrend Einspruch einzulegen und die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bzgl. der vorgenannten Fragestellung abzuwarten.

Aufgrund unserer Expertise durch Verfahren um die Beschränkungen in den Corona-Verordnungen können wir Sie über die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid beraten.

(Artikel erstellt unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Marian Husmann)

Münster, 28.05.2020

Henning Schulte im Busch, Rechtsanwalt