Verwaltungsrecht

Zurück

Verwaltungsrecht
BAföG: Schulden bei den Eltern können zu berücksichtigen sein

Wer mehr als 5.200,- € Vermögen hat, muss sich dies beim BAföG anrechnen lassen. Die Ausbildungsförderung wird dann gekürzt. Maßgeblich ist das Geld, das man zum Zeitpunkt der Antragsstellung verfügt. Bis zur Antragsstellung kann man zwar mit seinem Geld machen was man möchte, es allerdings an seine Eltern, Geschwister oder anderen zu verschenken, ist keine gute Idee, denn die Rechtsprechung sieht darin eine „rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung“. Solche Geldverschiebungen, die allein darauf abzielen, den Vermögensfreibetrag von 5.200,- € nicht zu überschreiten, mindern das Vermögen nicht. Das an Eltern oder Geschwistern überwiesene Geld wird also dem Vermögen hinzugerechnet und mindert den BAföG-Anspruch.


Aber nicht jede Geldzahlung an die Eltern ist rechtsmissbräuchlich. Über einen solchen Fall hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig am 10.07.2014 entschieden.


Die Studierende hatte einen BAföG-Antrag gestellt, erhielt BAföG aber, da die Unterlagen nicht vollständig waren, fast ein Jahr später.


In der Zwischenzeit erhielt sie von ihren Eltern Zahlungen, die diese unter „Vorbehalt“ erbrachten. Sie wollten nur kurzfristig einspringen, um die finanzielle Lücke bei ihrer Tochter zu decken. Zu einer Förderung wären sie aufgrund ihrer beschränkten finanziellen Mittel gar nicht in der Lage gewesen. Nachdem die Auszubildende dann endlich BAföG erhalten hatte, zahlte sie kurz bevor sie den nächsten BAföG-Antrag gestellt hatte, die von ihren Eltern erbrachten Zahlungen zurück. Dadurch lag ihr Vermögen bei der nächsten Antragsstellung unter 5.200,- €. Das Amt für Ausbildungsförderung sah in der Überweisung an die Eltern eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung und kürzte entsprechend die Ausbildungsförderung. Die verspätete Auszahlung des BAföG wäre so der Auszubildenden beinahe noch einmal zum Verhängnis geworden.


Doch ihre gegen die Rückzahlung gerichtete Klage hatte Erfolg. Auch wenn kein schriftlicher Darlehensvertrag geschlossen war, so war das Verwaltungsgericht doch davon überzeugt, dass die Eltern nur vorläufige Zahlungen erbringen wollten, die von ihrer Tochter zurückgezahlt werden mussten. Die Rückzahlung dieser Gelder erfüllte damit eine Darlehensverpflichtung gegenüber den eigenen Eltern und war mithin nicht rechtsmissbräuchlich.


Verwaltungsgericht Braunschweig Aktenzeichen: - 3 A 17/13 -

Münster, 02.08.2014

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht