Verwaltungsrecht

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Länger BAföG bei überfüllten Seminaren

Die Hochschulen platzen aus allen Nähten. Viele Veranstaltungen sind überfüllt, was auch zu Verzögerungen der Ausbildung führen kann.

Wie sieht es mit dem BAföG aus, wenn sich das Studium verzögert?

Die Antwort der Ämter für Ausbildungsförderung: Die Studierenden können die Studienabschlussförderung in Anspruch nehmen, also ein verzinsliches und vollrückzahlbares Darlehen. Das ist rechtlich zweifelhaft, denn das Gesetz sieht vor, dass BAföG-Empfänger über die Förderungshöchstdauer hinaus reguläres BAföG erhalten, wenn für die Studienverzögerung „ein wichtiger Grund“ vorliegt. Der Unterschied im Portemonnaie ist erheblich: Denn reguläres BAföG gibt es zur Hälfte als Zuschuss und der Rest ist unverzinsliches Darlehen, das in vielen Fällen gar nicht zurück gezahlt werden muss.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat jetzt zugunsten von Studierenden entschieden. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29.02.2012, Aktenzeichen 10 K 2053/11, können Studierende, deren Ausbildung sich durch Kapazitätsengpässe verzögert, über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung nach dem BAföG beanspruchen. Sie müssen nicht auf das vollverzinsliche und vollzurückzahlbare Darlehen der Studienabschlussförderung zurückgreifen. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil aus, der Gesetzgeber habe damit die Möglichkeit vorgesehen, über die Förderungshöchstdauer hinaus BAföG zu gewähren, wenn ein schwerwiegender Grund vorliege. Ein schwerwiegender Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer bestehe, wenn es für die Studierenden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, eine Verzögerung der Ausbildung zu verhindern. Deshalb seien grundsätzlich hochschulbedingte Verzögerungen der Ausbildung, auf die der Studierende keinen Einfluss hat, wie zum Beispiel die verspätete Zulassung zu einem für das Examen erforderlichen Kurs ein schwerwiegender Grund, der ein Recht auf längere BAföG-Förderung begründen kann. Daran habe sich durch die Möglichkeit der Studienabschlussförderung auch nichts geändert.

Allerdings stellte das Verwaltungsgericht recht hohe Anforderungen an die Studierenden, diese Verzögerungen der Hochschulausbildung durch besondere Anstrengungen im Studium auszugleichen.

Die Grundsatzfrage hat das Gericht allerdings zugunsten der Studierenden entschieden.

Wir stellen hier das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg als PDF zur Verfügung

Münster, 19.03.2012

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht