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Krankentagegeldversicherung: Absicherung bei langer Krankheit - Fallstricke vermeiden
Um sich für den Verdienstausfall während einer längeren Krankheit abzusichern, sollte jedermann eine private Krankentagegeldversicherung abschließen.
Wer braucht eine Krankentagegeldversicherung?
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Privatpatienten kein Krankengeld. Selbstständige und Freiberufler sollten – in Ergänzung zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung – ebenfalls eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Allein während der langjährigen Prüfung des Versicherungsfalles in der Berufsunfähigkeitsversicherung, stünden sie ansonsten ohne Einnahmen da. Auch gesetzlich Versicherte können eine Krankentagegeldversicherung als freiwillige Zusatzversicherung abschließen, etwa um ihr gesetzliches Krankengeld auf zu stocken (max. 90 % des Bruttoeinkommens bzw. 70 % des Nettoeinkommens).
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Münster, 16.04.2014
Lebensversicherung: Lieber Prämienurlaub als Kündigung
Wer in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, prüft häufig seinen Versicherungsbestand daraufhin ab, ob dort nicht Einsparpotential besteht. Ins Visier gerät dabei auch die Lebensversicherung. Wer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, ist häufig schlecht beraten. Von den eingezahlten Sparanteilen werden die Verwaltungs- und Abschlusskosten abgezogen. Hinzu kommen Stornoabschläge. Wirtschaftlich gesehen ist die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages deshalb häufig nicht sinnvoll.
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Münster, 02.04.2014
Luxemburg stärkt Rechte der Lebensversicherungskunden
Das Rücktrittsrecht eines Lebensversicherungskunden bei Altverträgen erlischt nicht nach einem Jahr. Der Europäische Gerichtshof verlangt von dem Versicherer, dass er seine Kunden rechtzeitig über ihre Rechte informiert. Rechte, welche der Verbraucher nicht kennt, kann er auch nicht verlieren.
Versicherte können ihren Lebensversicherungsvertrag auch noch Jahre nach dem Abschluss auflösen, wenn sie fehlerhaft oder gar nicht über ihre Rechte aufgeklärt wurden. So entschieden die Luxemburger Richter des Europäischen Gerichtshofes mit Urteil vom 19.12.2013 (- C – 209/12 -). Eine einjährige Frist zur Auflösung des Vertrages, wie es das deutsche Recht bis 2008 vorsah, entspricht nicht den Vorgaben des Europäischen Rechtes. Die nationalen Oberlandesgerichte hatten sich am Wortlaut der deutschen Rechtsvorschriften geklammert und regelmäßig Klagen von Lebensversicherten zurückgewiesen.
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Münster, 21.01.2014