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Riester-Rente: Für Kleinanleger nur bedingt geeignet?!

Die gesetzliche Rente reicht nicht für die Altersvorsorge. Allenthalben geht die Rede von der Versorgungslücke um. Die Politik bewirbt die Riester-Rente als geeignetes Mittel, privat vorzusorgen und die Versicherungslücke zu schließen. Eine Vielzahl von Verbraucherschützern bezweifelt hingegen die Eignung der Riester-Rente zur Altersvorsorge. Unlängst gibt ein Urteil der Karlsruher Bundesrichter den Zweiflern Nahrung (BGH Urt. v. 13.01.2016 - IV ZR 38/14 -).

Ein Münchener Versicherer verwandte Versicherungsbedingungen für eine Riester-Rente, die die Kleinanleger im Unklaren darüber ließen, dass sie nicht an den Überschüssen des Versicherers beteiligt werden.

Überschusse rühren daher, dass die Versicherer gesetzlich verpflichtet sind, ihr Geld konservativ anzulegen und die Prämien der Versicherten vorsichtig zu berechnen. Die Versicherer erzielen daher regelmäßig am Jahresende Überschüsse. Die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer ist im Gesetz (§ 153 VVG) vorgesehen.

Bei oberflächlicher Betrachtung sahen die angegriffenen Versicherungsbedingungen des Münchener Versicherers auch eine Überschussbeteiligung der Riester-Rentner vor. Es hieß dort:

„Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschussen (…)“ und„auch von diesen Überschüssen halten die (...) Versicherungsnehmer mindestens den jeweils in der aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit (…) 50 % (…)“

Bei den Versicherten wurde so die Erwartung geweckt, in jedem Fall an den Überschüssen beteiligt zu werden. Erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen innerhalb des Regelwerkes der Versicherung, die bis zum jährlichen Geschäftsberichtes des Münchener Versicherers führten, hätte ein versierter und rechtskundiger Versicherungsnehmer erkennen können, dass die Überschussbeteiligung nur für diejenigen Versicherten vorgesehen ist, die einer Mindestsparsumme (Garantiekapital) in Höhe von 40.000,00 € angesammelt haben. Die Verbraucherzentrale Hamburg, die das Urteil erstritten hat, spricht von einer „Schnitzeljagd durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen, Versicherungsinformationen und Geschäftsbericht“, die dem versicherten abgefordert wird, um diesen Zusammenhang zu erkennen. Gerade Kleinanlegern und Geringverdienern, die die Politik umwirbt, mit der Riester-Rente für das Alter vorzusorgen, ist es jedoch gar nicht möglich, eine Summe in Höhe von 40.000,00 € anzusparen. Der Versicherer darf seine Versicherungsnehmer aber nicht im Unklaren darüber lassen, welche Rechte und Pflichten er hat. Über Nachteile muss er hinreichend deutlich und klar aufklären. Dies habe der Münchener Versicherer - so die Bundesrichter - versäumt. Die Klauseln sind daher unwirksam.

Riester-Sparer sind gut beraten, von Ihrem Versicherer eine Nachberechnung Ihrer Überschussbeteiligung zu verlangen und sich im Zweifelfall anwaltlich beraten zu lassen.

Münster, 08.02.2016

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht