Versicherungsrecht

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Pyrrhussieg der Gasrebellen

Mit zwei Grundsatzentscheidungen hat der BGH die Grenzen und den Umfang des Preisanpassungsrechtes der Energieversorgungsunternehmen im Bereich der Erdgasversorgung von Tarifkunden (Gasgrundversorgung) neu abgesteckt (Urt. v. 28.10.2015 - VIII ZR 158/11 - und - VIII ZR 13/12 -).

Die Versorger haben ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV. Sie können einseitig den Bezugspreis der Tarifkunden für die Gasversorgung erhöhen. Die öffentliche Aufsicht über die Energieversorgung prüft diese Preiserhöhungen nicht. Eine Preiskontrolle ist mit den Vorstellungen einer Marktwirtschaft auch nicht vereinbar. Um den Tarifkunden nicht rechtsschutzlos zu stellen, räumte der Kartellsenat des BGH den Tarifkunden das Recht auf eine gerichtliche Überprüfung der Preiserhöhung auf ihre Billigkeit hin ein (§ 315 BGB). Nach dieser Rechtsprechung mussten die Energieversorger ihre Kostenkalkulation erst offenlegen, damit der Kunde zu der Billigkeit bzw. Unbilligkeit der Preiserhöhung überhaupt vortragen kann. Die Versorger haben es naturgemäß gescheut, ihre Kalkulation offenzulegen. Die Rechtsprechung des Kartellsenates war kundenfreundlich.

Mittlerweile entscheidet der VIII. Zivilsenat des BGH über die Entgelte der Energieversorger. Der VIII. Senat hat die ursprüngliche Rechtsprechung des Kartellsenates neu geordnet und versorgerfreundlicher ausgestaltet. Der VIII. Senat entwickelte ein Drei-Stufen-Modell:

Auf Stufe 1 stellt er klar und fest, dass der ursprünglich vereinbarte Anfangspreis nicht der Billigkeitskontrolle unterliegt, da er vertraglich vereinbart und nicht einseitig festgesetzt wurde (BGHZ 178, 362 = NJW 2009, 502 Tz. 15, 24).

Auf Stufe 2 überprüft der BGH die laufenden Preiserhöhungen, allerdings einzig und allein unter dem Gesichtspunkt, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (BGH a.a.O.). Dabei darf der Energieversorger durchaus seine Preise erhöhen, um eine Gewinnschmälerung zu vermeiden. Es ginge auch nicht um eine Kalkulationskontrolle oder um eine Überprüfung der Billigkeit der Gewinnspanne. Auf eine Offenlegung der Kostenkalkulation verzichtet der VIII. Senat weitestgehend.

In einem dritten Schritt stellt der BGH klar, dass der Billigkeitseinwand innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden muss. Wenn der Kunde der Erhöhung nicht widersprochen hat, so der BGH, hat der Versorger keinen Anlass, den Vertrag zu kündigen, um das Vertragsgleichgewicht zu halten. Angemessen soll eine 3-Jahres-Frist sein. Insbesondere muss jede einzelne Preiserhöhung durch die Billigkeitseinrede angegriffen werden, da die Rechtsprechung ansonsten auf eine Preisvereinbarung durch schlüssiges Verhalten erkennt.

Im Ergebnis führte diese Rechtsprechung dazu, dass i.d.R. der 3 Jahre vor dem ersten Billigkeitseinwand abgerechnete Preis als vereinbart galt. Ob die danach geltend gemachten Preiserhöhungen billig oder unbillig sind, musste dann in einem kostenaufwändigen Verfahren geklärt werden.

In den Fällen, in denen der Versorger schriftliche Verträge abgeschlossen und das gesetzliche Preiserhöhungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV einfach abgeschrieben und in den Vertrag übernommen hatte, verhielt es sich ähnlich. Als allgemeine Geschäftsbedingung benachteiligte das einseitige Preiserhöhungsrecht den Kunden zwar unangemessen und war daher unwirksam. Allerdings sah sich der BGH zumindest in den Fällen, in denen der Kunde nicht jede einzelne Preiserhöhung moniert hatte, zu einer ergänzenden Vertragsauslegung veranlasst, um die vermeintliche Lücke, die das unwirksame Preiserhöhungsrecht in den Vertrag gerissen hat, zu schließen. Nur wenn der Kunde den Billigkeitseinwand rechtzeitig erhoben hat, hatte der Versorger Veranlassung denselben zu kündigen, um nicht auf den eigenen Kosten sitzen zu bleiben. Hat der Kunde dies nicht getan, durfte der Versorger sich in der Sicherheit wiegen, er könne Preissteigerungen auf den Kunden abwälzen. Ein ersatzloser Wegfall des Preisanpassungsrechtes der Versorger könne kein angemessenes Vertragsgleichgewicht wahren. Der BGH hat die Verträge deshalb ergänzend ausgelegt und zumindest den Anfangspreis sowie ein Preisanpassungsrecht als vereinbart angesehen (BGHZ 192, 372 = NJW 2012, 1865 Tz. 21).

Dieser wenig kundenfreundlichen Rechtsprechungslinie ist der EuGH mit zwei Urteilen vom 23.10.2014 (C - 359/11 - und C - 400/11 -) entgegengetreten. Die europäische Gasrichtlinie aus dem Jahre 2003 (RL 2003/55/EG) verlangt nämlich, dass dem Gaskunden die ihm zustehenden Rechte klar und deutlich vor Augen geführt werden. Um die ihm zustehenden Rechte, sich im Falle von Preiserhöhung vom Liefervertrag zu lösen oder gegen Änderung der Lieferpreise vorzugehen, im vollen Umfang und tatsächlich nutzen zu können, müsste der Kunde rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Preiserhöhung über deren Anlass, Voraussetzung und Umfang informiert werden. Diesen Anforderungen genügte jedoch die gesetzliche Grundlage im bundesdeutschen Recht nach § 5 Abs. 2 GasGVV nicht.

Damit hatten die Versorger keine gesetzliche Grundlage mehr für eine Preiserhöhung. Der BGH musste nunmehr darüber befinden, ob an die Stelle der fehlenden Ermächtigungsklausel für eine Preiserhöhung lediglich der anfänglich vereinbarte Grundpreis (Sockelpreis) gelten soll oder ob eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke in den Vertrag gerissen wird. Der BGH hat sich für Letzteres entschieden. Er meint, es entstünde ein schwerwiegendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung, wenn das einseitige Preiserhöhungsrecht des Versorgers im Dauerbezug ersatzlos wegfalle. Schließlich müsse der Versorger kraft Gesetzes die Tarifkunden in der Grundversorgung mit Gas versorgen. Er könne sich seine Kunden nicht aussuchen. Unter diesen beiden wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei es schlichtweg unredlich, wenn der Versorger nicht zumindest die Steigerungen der eigenen Bezugskosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Endkunden weitergeben darf. In diesem Sinne seien die Grundversorgungsverträge ergänzend auszulegen.

Der BGH begrenzt damit das Preiserhöhungsrecht der Versorger auf die Weitergabe von Kostensteigerungen. Ein scharfes Schwert, sich gegen einseitige und nicht nachvollziehbare Preiserhöhungen zur Wehr zu setzen, gibt er dem Endkunden nicht an die Hand.

Was die Weitergabe von Kostensteigerungen nun im Einzelfall zu bedeuten hat, sollen die „Tatrichter“ (Richter an den Amts- und Landgerichten) entscheiden - und zwar aufgrund von Schätzungsgrundlagen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Dabei sollen die Richter berücksichtigen, dass die Weitergabe der Kostenerhöhungen nicht tagesgenau erfolgen könne, sondern auf einen „gewissen Zeitraum“ abgestellt werden müsse. Die Festsetzung dieses Zeitraums stehe ebenfalls im Ermessen des Tatrichters, in der Regel sei jedoch auf das Gaswirtschaftsjahr abzustellen.

Für die „Tatrichter“ viel Arbeit. Für die Gasrebellen ein  Pyrrhussieg.

Münster, 30.10.2015

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht