Versicherungsrecht

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Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
Landwirtschaftliche Versicherung muss nach Blitzschlag für den Tod von 452 Mastschweinen zahlen

Legt ein Blitzschlag die Überwachung der Lüftungsanlage für einen Schweinemaststall lahm und wird deshalb der Ausfall der Lüftungsanlage nicht bemerkt, muss die landwirtschaftliche Versicherung für den Schaden, der durch den Tod der Mastschweine eingetreten ist, aufkommen (OLG Oldenburg Urteil vom 17.12.2014 - 5 U 161/13 -).

Im Herbst 2012 fiel bei einem Landwirt die Lüftungsanlage in einem seiner Schweinemastställe aus. Der Lüftungsausfall blieb unbemerkt. Die elektronische Überwachungseinrichtung, die in solchen Fällen einen Alarm auslösen soll, blieb wegen eines Schadens der Steuerplatine aufgrund eines Blitzeinschlages stumm. Da der Lüftungsausfall zunächst unbemerkt blieb, verendeten 452 Mastschweine mit einem Marktwert von rund 70.000 €. Der Landwirt unterhielt eine landwirtschaftliche Versicherung, die wiederum eine Feuerversicherung umfasste. Die Feuerversicherung schützte unter Anderem gegenüber Spannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden an den versicherten Sachen.

Die landwirtschaftliche Versicherung kam für den Schaden an der Überwachungsanlage auf (Austausch des Blitzschutzes, Reparatur der Alarmanlage). Sie zahlte insgesamt außergerichtlich 692,20 €. Im Übrigen verneinte der Versicherer seine Eintrittspflicht. Der Schaden an der Lüftungsanlage sei nicht auf den versicherten Blitzschaden zurückzuführen. Deshalb müsse der Versicherer auch nicht für den durch die verendeten Mastschweine entstandenen Schaden aufkommen.

Das Landgericht folgte der Argumentation des Versicherers und wies die Klage des Landwirtes auf Zahlung von rund 70.000,00 € ab.

Das OLG Oldenburg als Berufungsgericht vermochte sich der Argumentation des Versicherers nicht anzuschließen. Richtig sei zwar, dass der Versicherer zunächst nur Entschädigungen für versicherte Sachen, die durch Blitzschlag zerstört oder beschädigt werden, eintrittspflichtig ist. Blitzschlag ist dabei der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Hier habe der landwirtschaftliche Versicherer jedoch nicht nur Versicherungsschutz für unmittelbare Schäden gewährt, sondern auch für Folgeschäden. Es sei deshalb unerheblich, dass der Blitzschlag die Lüftungsanlage nicht unmittelbar zerstört oder beschädigt habe, sondern nur die Überwachungsanlage für dieselbe. Das Verenden der Mastschweine sei ein versicherter Folgeschaden. Der Blitzschlag habe die unmittelbare Ursache dafür gesetzt, dass die Alarmanlage stumm geblieben sei. Dies wiederum sei die Ursache dafür gewesen, dass der Ausfall der Lüftungsanlage zunächst unbemerkt blieb. Da der Ausfall der Lüftungsanlage unbemerkt blieb, verendeten die Mastschweine. Dieser mittelbare Ursachenzusammenhang zwischen Blitzschlag und Verenden der Mastschweine reiche aus, um einen versicherten Folgeschaden im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen anzunehmen. Der Versicherer habe in seinen Versicherungsbedingungen den Begriff des Folgeschadens nämlich nicht näher eingeschränkt. Deshalb durfte der versicherte Landwirt davon ausgehen, dass der landwirtschaftliche Versicherer nicht allein für unmittelbar durch Blitzschläge verursachte Schäden aufkommt. Das OLG Oldenburg verurteilte den landwirtschaftlichen Versicherer daher auf Zahlung weiterer rund 70.000,00 €.

Der Teufel steckt - wie immer - im Detail. Es kommt auf das Kleingedruckte in den vereinbarten Versicherungsbedingungen an. Hätte der landwirtschaftliche Versicherer in seinen Bedingungen nicht auch den Versicherungsschutz für Folgeschäden aus einem Blitzschlag übernommen, wäre der Landwirt leer ausgegangen.

Münster, 06.03.2015

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht