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Firmenpleite mit 55 und Schulden bei der privaten Krankenversicherung! - Was nun?

Seit dem 01.01.2009 besteht auch in der privaten Krankenversicherung eine Versicherungspflicht. Für Selbständige, welche – was nicht selten ist – mit 55 oder älter eine Firmenpleite hingelegt haben, wirkt sich diese Versicherungspflicht katastrophal aus.

Häufig haben Insolvenzverwalter und Berater in der wirtschaftlichen Schieflage sich nicht um das Problem der privaten Krankenversicherung gekümmert. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und der sog. Wohlverhaltensphase glaubt sich der ehemalige Unternehmer nunmehr schuldenfrei. Dabei hat er meist übersehen, dass der Gesetzgeber die Versicherungspflicht sanktioniert hat. Hat sich der Privatversicherte nicht rechtzeitig um eine private Krankenversicherung zum gesetzlichen Stichtag des 01.01.2009 bemüht, muss er rückwirkend ein Reugeld zahlen. Es geht dabei um Beträge in einer Größenordnung von 10.000,00 bis 15.000,00 €, welche der Versicherte in der Regel nicht stemmen kann. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist ihm mit einem Lebensalter von über 55 Jahren gesetzlich verwehrt. Die Versicherten werden dann in den sogenannten Basistarif überführt mit einem monatlichen Beitragsvolumen um die 590,00 € überzogen, welches sie ebenfalls nicht stemmen können.

Konsequenz ist wiederum, dass sie in den sogenannten Notlagentarif umtarifiert werden und nur Leistungen in der Akutversorgung erhalten. Selbst wenn sie hierauf Anspruch hätten, zahlt der Versicherer jedoch häufig nicht, da er mit Beitragsrückständen aufrechnet.

Der Gesetzgeber hat die Problematik erkannt und sucht ihr mit dem charmant umschriebenen „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ entgegenzutreten.

Was bedeutet dieses Gesetz für den Versicherten?

I. Notlagentarif

Privatversicherte, welche Beiträge nicht oder nicht vollständig entrichten können, werden, ohne dass die Verträge ruhend gestellt werden, in den Notlagentarif überführt. Sie erhalten dann nur Leistungen der Akutversorgung gegen Zahlung einer Prämie, welche sich im Rahmen von 100,00 bis 125,00 € pro Monat bewegen soll. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass weiterhin hohe Beitragsschulden Monat für Monat angehäuft werden.

II. Begrenzung der Beitragsschulden

Künftig sollen die Beitragsschulden auf höchstens 15 Monatsbeiträge begrenzt werden. Damit will der Gesetzgeber es dem Versicherer und dem Versicherungsunternehmer erleichtern, eine Stundungsvereinbarung, bzw. eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.

III. Beseitigung von Beitragsschulden

Wer sich bis zum Stichtag des 31.12.2013 nachträglich bei einem privaten Krankenversicherer versichert, soll den rückwirkenden Prämienzuschlag, welcher auf 15. Monatsbeiträge gedeckelt ist, erlassen bekommen.

IV. PKV

Der Gesetzgeber bezweckt damit, diejenigen Personen in eine private Krankenversicherung zu überführen, welche einen Vertragsabschluss bislang vermieden haben, um die rückwirkenden Reugelder zu vermeiden.

Diese Personengruppe muss also schnellstens reagieren.

Münster, 06.12.2013

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht