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Geschädigter muss Unfallfahrzeug nicht via Internet taxieren lassen

Realisiert der Unfallgeschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Unfallfahrzeugs zu einem Preis, der dem Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt entspricht, hat er seinen Schadensminderungspflichten genüge getan. Der Geschädigte muss sich vom Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht entgegen halten lassen, unter Berücksichtigung des Sondermarktes für Restwertaufkäufer im Internet hätte ein höherer Restwerterlös erzielt werden können. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.07.2005 (- VI ZR 132/04 -).

Münster, 15.11.2005

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt