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Inline-Skater sind Fußgänger

Nun ist es amtlich:

Der Bundesgerichtshof (BGH) (Urteil vom 19.03.2002, Aktenzeichen: - VI ZR 333/00 -) hat nun letztinstanzlich entschieden, dass Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu folgen haben. Sie sind "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne von § 24 Abs. 1 Straßenzulassungsverordnung (STVZO). Hieraus folgt, dass sie grundsätzlich die Fahrbahn nicht benutzen dürfen. Nebenbei erwähnt, dürfen sie auch nicht die Radwege benutzen, sondern sind auf die Fußgängerwege angewiesen.

Folgenden Fall hatte der BGH zu entscheiden:

Eine Inline-Skaterin benutzte die Fahrbahn. Ihr kam in einer langgezogenen Linkskurve ein Motorroller entgegen. Es kam zu einem Zusammenstoß, weil sich die Skaterin - offenbar infolge weiter Pendelbewegungen nach rechts und links - im Unfallzeitpunkt der Straßenmitte genähert hatte. Durch den Unfall wurde die Skaterin schwer verletzt. Das Gericht verneinte ein Verschulden des Motorrollerfahrers. Er hafte nur aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung. Der Skaterin wurde ein erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls zugewiesen. Sie erhielt folglich auf ihren Schadensersatzanspruch nur eine Schadensquote von 40 %.

Folgen aus dem Urteil:

Solange keine anderweitige gesetzliche Regelung erfolgt, dürfen Inline-Skater weder die Fahrbahn noch den Fahrradweg benutzen, sondern müssen sich zumindest innerstädtisch mit den Fußgängerwegen begnügen. Auch außerhalb geschlossener Ortschaften darf die Fahrbahn nicht benutzt werden.

Stand: 20.08.2002

 

Münster, 26.08.2001