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Versicherungsrecht
Kasko-Versicherung: Marderbiss mit Folgen

 

Soweit es technisch unumgänglich ist, nach einem Marderbiss nicht nur das angebissene Kabel, sondern auch mit der Verkabelung verbundene Teile auszutauschen, muss der Kasko-Versicherer auch für diese Kosten aufkommen (Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 11.04.2008 – 3 C 74/08 -).

 

Der Versicherte hatte seinen Mercedes kaskoversichert. Im Versicherungsvertrag findet sich folgende Regelung:

 

„Die Teilversicherung umfasst Schäden durch Marderbisse an Kabeln, Schläuchen und Leitungen (…). Folgeschäden aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.“

 

Durch Marderbisse wurde ein Teil der Verkabelung des Fahrzeuges im Bereich der Sauerstoffsonde der Lambda-Regelung zerstört. Der Versicherte meldete den Schaden und ließ ihn reparieren. Die Fachwerkstatt tauschte nicht nur die beschädigten Kabel, sondern auch die mit den Kabeln fest verbundene Lambdasonde aus. Die Kosten beliefen sich auf rund 650,00 €. Diesen Betrag wollte der Versicherte von der Kaskoversicherung ersetzt erhalten. Der Versicherer wollte jedoch gar nichts zahlen. Nach dem Wortlaut der Bedingungen sei nur der Schaden an den Kabeln zu ersetzen. Dieser sei aber so gering, dass er unter die Selbstbeteiligung falle.

 

Dies sah das Amtsgericht Mannheim anders. Es gab der Klage des Versicherungsnehmers auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von rund 650,00 € statt. Wenn es zur Beseitigung des Kabelschadens technisch unumgänglich sei, nicht nur das Kabel selbst, sondern auch die mit diesem notwendigen Teilen zu ersetzen, so handele es sich um ersatzfähige Kosten der unmittelbaren Schadensbeseitigung. Für diese müsse der Kaskoversicherer aufkommen. Es könne nicht zu Lasten des Versicherten gehen, wenn bauartbedingt technisch keine andere Reparaturmöglichkeit vorhanden sei. Schließlich habe der Versicherer den Fahrzeugtyp „Mercedes“ versichert. Welche Risiken er mit der Versicherung eines technisch hochgezüchteten Fahrzeugs eingehe, müsse dem Versicherer klar sein. Die technischen Innovationen in der Automobilbranche – auch im Reparaturbereich – dienten in der Regel der Vereinfachung von Arbeitsvorgängen bei der Reparatur. Die damit verbundene Zeit– und Kostenersparnis käme auch dem Versicherer zugute. Der Versicherer musste die Reparaturkosten bezahlen.

 

Münster, 18.11.2008

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungssrecht