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Kein Unfallersatztarif bei Mietwagenkosten
Grundsätzlich steht einem Geschädigten nach einem Unfall ein Mietwagen zu. Mietwagenunternehmen haben in der Regel mindestens zwei Tarife, einen Normaltarif und einen wesentlich teueren Unfallersatztarif. Hierdurch ist Streit in der Schadensabwicklung vorprogrammiert. Wird der Geschädigte von der Mietwagenfirma nicht über die unterschiedlichen Tarife aufgeklärt, droht er auf den Mehrkosten sitzen zu bleiben. Die Haftpflichtversicherer weigern sich, die Mehrkosten des Unfallersatztarifes zu übernehmen. Bestehen mehrere Möglichkeiten, den Schaden zu beheben, ist der Geschädigte gehalten, den Wirtschaftlicheren zu wählen. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 15.02.2005 - VI ZR 160/04 -) verlangt von dem Geschädigten, dass er sich der Mühe unterzieht, den Tarifdschungel der Mietwagenfirmen zu durchkämmen. Der Geschädigte müsse grundsätzlich zunächst vom Normaltarif ausgehen. Nur bei Besonderheiten des Unfalles könne auf einen Unfallersatztarif zurückgegriffen werden. Dies kann - so der BGH - "nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls und der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder Mietwagenunternehmen u. ä.) einem gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind." Die Beweislast trägt der Geschädigte.
Münster, 11.07.2005