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Verkehrswidrig in Ausfahrt geparkt – Mithaftung bei Unfall

Wer sein Auto verkehrswidrig in einer Grundstücksausfahrt abstellt, parkt gefährlich. Behindert er damit ein hinausfahrendes Fahrzeug, haftet er bei einem Unfall mit (Amtsgericht Frankfurt, Urt. v. 21.07.2006 - 32 C 518/06 - 22). Der Kfz-Halter hatte sein Fahrzeug trotz Verbots vor einer Ausfahrt geparkt und sie teilweise blockiert. Als der Geschädigte beim Hinausfahren versuchte, an dem geparkten Fahrzeug vorbeizufahren, prallte er gegen eine Mauer.

Die Richter bestätigen einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz. Das geparkte Fahrzeug sei die entscheidende Unfallursache. Der Fahrzeughalter des geparkten Fahrzeugs müsse daher für 1/4 der Unfallkosten aufkommen. Es komme nicht darauf an, dass das hinausfahrende Fahrzeug und der geparkte Wagen sich beim Unfall nicht berührt hätten. Das geparkte Fahrzeug stelle sich als ein Hindernis, welches die Ausfahrt verengte, und damit als eine verkehrstypische Gefahr dar. Der Halter des geparkten Fahrzeuges habe daher mittelbar den Unfall verursacht. Gleichwohl habe der Fahrer des geschädigten Fahrzeuges - ungeachtet des deutlich erkennbaren Hindernisses - versucht, die Ausfahrt zu passieren. Ihn treffe daher ein erhebliches Mitverschulden, so dass er auf 3/4 der Unfallkosten sitzen bleibe.

Münster, 21.03.2007

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Master of Insurance Law