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Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger bei Zusammenstoß mit Gegenverkehr

Bei einem Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Fahrzeug haftet der Linksabbieger auch dann voll, wenn das entgegenkommende Fahrzeug zu schnell gefahren sein sollte. Es spricht ein Beweis der ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers.

Ein Linksabbieger stieß mit einem auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug zusammen – und zwar im Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung. Der Linksabbieger ist grundsätzlich dem Geradeausfahrer gegenüber wartepflichtig (§ 9 Abs. 3 StVO). Der Linksabbieger behauptete jedoch, das entgegenkommende Fahrzeug hätte bei Rot die Ampel gekreuzt und sei deutlich zu schnell gefahren. Ein Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Geradeausfahrer jedenfalls 5 km/h zu schnell gefahren sei.

Die Gerichte sprachen dem Geradeausfahrer vollen Schadensersatz zu. Ein Mitverschulden müsse er sich nicht zurechnen lassen (OLG Frankfurt a. M. Urt. v.03.03.2010 – 7 U 168/08).

Für das alleinige Verschulden des Linksabbiegers spricht bereits ein Beweis des ersten Anscheins. Dieser Anscheinsbeweis wurzelt in der rechtlichen Wartepflicht des Linksabbiegers nach § 9 Abs. 3 StVO. Allein der Verstoß gegen die Wartepflicht setzt den Anscheinsbeweis. Um diesen zu entkräften, reicht die bloße Behauptung eines Rotlichtverstoßes des geradeaus Fahrenden nicht aus. Vielmehr muss der Linksabbieger im Falle einer Kollision die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes nicht nur darlegen, sondern auch beweisen. Beweisen konnte der Linksabbieger den Rotlichtverstoß nicht. Die bewiesene Überschreitung der Geschwindigkeit durch den Geradeausfahrer konnte den Linksabbieger ebenfalls nicht entlasten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war gering und bewegte sich noch im tolerablen Bereich. Die Gerichte gehen davon aus, dass der Wartepflichtige mit einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung des entgegenkommenden Verkehrs rechnen muss.

Münster, 16.11.2010

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht