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Wirtschafts- und Verbraucherrecht
Falschparken auf Privatgrundstücken kann teuer werden

 

Nicht nur für die öffentliche Hand sind Falschparker eine Einnahmequelle. Auch Eigentümer von Privatgrundstücken dürfen Falschparker auf deren Kosten abschleppen lassen (BGH Urt. v. 05.06.2009 – V ZR 144/08 -).

 

Die öffentliche Hand geht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Verkehrsordnung gegen Falschparker vor und belegt diese mit einem Bußgeld. Die Abschleppkosten sind dann ebenfalls vom störenden Falschparker zu zahlen. Ob private Eigentümer eine ähnliche Rechtsstellung inne haben, war bislang nicht geklärt. Nunmehr hat der BGH klargestellt, dass auch private Grundstückseigentümer Falschparker auf deren Kosten abschleppen dürfen. Wer unbefugt sein Fahrzeug auf Privateigentum abstellt, übt damit verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) aus. Um sich gegen diese verbotene Eigenmacht zur Wehr zu setzen, steht dem Grundstückseigentümer ein Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zu. Er darf deshalb das falsch parkende Fahrzeug auf Kosten des Halters abschleppen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn im Übrigen auf dem Privatparkplatz noch genügend freie Parkplätze vorhanden sind. Verbotene Eigenmacht ist vom Recht grundsätzlich verpönt. Welches räumliche Ausmaß die verbotene Eigenmacht einnimmt oder ob die Nutzungsmöglichkeit anderer Grundstücksteile durch sie unberührt bleibt, ist deshalb unerheblich.

 

Münster, 06.07.2009

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht