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Kein Mitverschulden bei Unfall ohne Fahrradhelm

Einen Fahrradfahrer trifft kein Mitverschulden, wenn er bei einem Verkehrsunfall deshalb besondere Vereltzungen erleidet, weil er keinen Fahrradhelm getragen hat. Dies hat vor kurzem das OLG Hamm klargestellt. Ein Radfahrer war auf dem Weg zur Arbeit mit einem Hund zusammengestoßen und hatte sich schwerste Kopfverletzungen zugezogen. Der Arbeitgeber machte Leistungen wie Lohnausfall etc. in einer Höhe von mehr als 90 000 DM geltend. Die Haftpflichtversicherung wurde mit ihrem Einwand, den Radfahrer treffe ein Mitverschulden von 25 % nicht gehört. Es bestehe keine allgemeine Überzeugung, dass das Tragen von Fahrradhelmen zum notwendigen Eigenschutz des Radfahrers erforderlich sei. Deshalb mußte die Haftpflichtversicherung den Schaden in voller Höhe zahlen.

Münster, 10.09.2001

Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht