Verkehrsrecht

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Trunken zu Fuß – Führerscheinentzug?!

Wer trunken zu Fuß unterwegs ist, muss nicht nur damit rechnen, sich einem “Idiotentest“ unterziehen zu müssen, sondern riskiert auch seinen Führerschein (VG Neustadt Beschl. v. 28.01.2013 – 1 L 29/13 .NW -).

Volltrunken war ein Fußgänger mit 3,0 Promille in der Nähe einer viel befahrenen Strasse unterwegs. Parkende Autofahrer sprach er an, weshalb diese in seinem Auto säßen. Vorbeigehende Passanten hatten Sorge, dass der Betrunkene einfach auf die Straße liefe und riefen die Polizei. Diese fand in der Nähe den Autoschlüssel des Trunkenboldes, welchen dieser augenscheinlich verloren hatte.

Von Seiten der Behörde wurde eine ärztliche Untersuchung im Hinblick auf eine Alkoholabhängigkeit veranlasst. Bei einer Alkoholabhängigkeit fehlt die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr mit der Folge, dass der Führerschein entzogen wird. Das in Auftrag gegebene verkehrsmedizinische Gutachten erbrachte kein eindeutiges Ergebnis.

Daraufhin forderte die Behörde den Betroffenen dazu auf, sich einem „psychologischen Fahreignungstest“ zu unterziehen. Dieser Aufforderung kam der Mann nicht nach. Die Behörde entzog daraufhin die Fahrerlaubnis, weil wegen der Weigerung von einer fehlenden Eignung zum Führen von Fahrzeugen auszugehen sei.

Hiergegen wandte sich der Betroffene. Das angerufene Verwaltungsgericht zweifelte nicht daran, dass auch einem Fußgänger, der wegen Trunkenheit auffällig geworden ist, wegen mangelnder Eignung des Führens eines Fahrzeuges im Straßenverkehr der Führerschein entzogen werden darf. Allerdings habe die Behörde hier einen Verfahrensfehler gemacht. Die einschlägige Fahrerlaubnisverordnung sehe entweder eine ärztliche Untersuchung oder eine medizinisch psychologische Untersuchung (vulgo: „Idiotentest“) vor. Ein „psychologisches Fahreignungsgutachten“ kenne die Fahrerlaubnisverordnung aber nicht. Der Betroffene habe daher dem angefochtenen Bescheid nicht hinreichend klar entnehmen können, welche Untersuchung er sich zu unterziehen habe. Deshalb sei die angegriffene Behördenentscheidung aufzuheben.

Im hier entschiedenen Einzelfall hatte der Mann wegen des Verfahrensfehlers Glück. Er muss jetzt jedoch damit rechnen, dass die Behörde ihn erneut dazu auffordert, sich einer medizinischen psychologischen Begutachtung zu unterziehen. Geht diese zu seinen Ungunsten aus, ist der Führerschein weg!

Merke: Nicht nur das Fahrbier ist verboten, sondern auch das Wegbier!

Münster, 16.04.2013

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht