Verkehrsrecht

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Mit Flip-Flops aufs Gaspedal?

Sommerzeit ist Ferienzeit. Viele Autofahrer stimmen sich auf den Urlaub ein, indem sie sich mit Sandalen, Flip-Flops oder gar barfuß hinter das Steuer setzen. Ob dies allein aufgrund steigender Temperaturen anzuraten ist, ist fragwürdig.

Ordnungswidrig verhalten sich die Autofahrer jedenfalls nicht. Aus der Straßenverkehrsordnung lässt sich keine Pflicht zum Tragen „geeigneten Schuhwerks“ herleiten. § 23 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung verpflichtet den Führer des Fahrzeugs nur dazu, dafür zu sorgen, dass die Besetzung des Fahrzeugs vorschriftsmäßig ist. Mit der Besetzung ist der Beifahrer, nicht der Fahrer selbst gemeint.

Trotzdem ist nicht dazu zu raten, sich bei schönem Wetter mit leichtem Schuhwerk hinter das Steuer zu setzen. Kommt es wegen eines ungeeigneten Schuhwerks zum Unfall, hat der Fahrer für die Schädigung Dritter einzustehen (§ 1 Abs. 2 StVO).

Für Berufskraftfahrer gelten zudem die Unfallverhütungsvorschriften „Fahrzeuge“ (BGV D29). Der Berufskraftfahrer ist zum sicheren Führen des Fahrzeugs verpflichtet. Deshalb muss er „den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen“. Tut er dies nicht, riskiert er seinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz – also ggf. den Bezug einer Rente der Berufsgenossenschaft.

Auch die privaten Kaskoversicherer werden sich im Falle eines Unfalls darauf berufen, dass der leicht beschuhte Fahrzeugführer den Unfall „grob fahrlässig“ herbeigeführt hat, um nicht zahlen zu müssen.

Münster, 01.08.2012

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt