Hochschulrecht / Studienplatzklage
Studienplatzklage
Psychologie-Studienplatzklage – ein paar Zahlen
Umso überraschender ist es, dass nur verhältnismäßig wenige Bewerber*innen den sehr aussichtsreichen Weg der Studienplatzklage wählen, zumal andere Wege durch die Reform der Psychotherapeutenausbildung versperrt sind, etwa der Weg zu einer privaten Fachhochschule. Jetzt muss es schon eine Universität sein, an der das Bachelorstudium absolviert wird.
Die Zahl derer, die über eine Studienplatzklage den Weg zum Psychologiestudium finden, dürfte sich bundesweit auf kaum mehr als 100 Studienbewerber*innen belaufen. Wir haben da einen guten Überblick, weil wir seit Jahrzehnten einen nicht unbeträchtlichen Anteil an diesen „Kläger*innen“ haben.
An den Erfolgsaussichten kann es nicht liegen: in den letzten Jahren haben alle unsere Mandanten, die acht Verfahren geführt haben, einen Bachelor Studienplatz bekommen - aber natürlich können- wie im vergangenen Wintersemester auch Verfahren nur an der einzigen „Wunschuni“ erfolgreich sein.
Offenbar hat sich die Möglichkeit einer Klage im Fach Psychologie noch nicht so herumgesprochen. Gerade die geringe Zahl der Kläger*innen macht die Sache aussichtsreich. Im vergangenen Wintersemester konnten wir feststellen, dass es an einzelnen Universitäten nur das eine, von uns geführte Verfahren gab. An wenigen Universitäten sind es mehr als 20 Antragsteller*innen, weit überwiegend bewegt sich die Zahl der Antragsteller*innen im einstelligen Bereich.
Über die Gründe für das vergleichsweise geringe Interesse an einer Studienplatzklage Psychologie kann man nur spekulieren. Einer der wichtigsten Gründe dürfte darin liegen, dass das Einklagen von Studienplätzen in der Psychologie nicht dieselbe „Tradition“ hat, wie in den „harten NC“ Studiengängen Humanmedizin oder Zahnmedizin. In diesen Studiengängen wird seit Jahrzehnten geklagt, teilweise von weit mehr als 1000 Kläger*innen in einem Semester. Teils klagen wir jetzt die Kinder unserer früheren Mandanten ein, denen wir bereits zu einem Studienplatz verholfen haben.
Davon sind wir im Fach Psychologie weit entfernt.
Entsprechend hoch sind die Chancen. Die Chancen sind dabei für alle Bewerber*innen grundsätzlich gleich, da es beim Einklagen eines Studienplatzes nur darauf ankommt, dass wir einen freien Studienplatz nachweisen, die Note des Abiturs oder sonstige Leistungen spielen für den Erfolg der Klage keine Rolle – von ganz wenigen Verwaltungsgerichten abgesehen.
Entscheidend ist natürlich auch die Auswahl der anwaltlichen Vertretung. Die richtige Auswahl entscheidet zunächst darüber, dass Sie tatsächlich dort klagen, wo es aussichtsreich ist. Das kann man am besten dann beurteilen, wenn man tatsächlich wie wir seit Jahrzehnten eine Vielzahl von Verfahren führt. Ferner muss man einen Anwalt haben, der etwas von der Sache versteht, also tatsächlich nachweisen kann, dass es freie Studienplätze gibt.
Die Spreu vom Weizen scheidet sich hier spätestens dann, wenn es um die Frage geht, ob gegen eine negative Entscheidung eines Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt wird. Eine solche Beschwerde hat nur dann Erfolg, wenn der Anwalt genau vorrechnet, weshalb es einen (weiteren) freien Studienplatz gibt. Die Zahl dieser Beschwerdeverfahren bei Studienplatzklagen in der Psychologie bewegt sich jedes Jahr im einstelligen Bereich. Zum Teil liegt das an der hohen Erfolgsquote bereits in der ersten Instanz, zum anderen liegt es daran, dass solche Verfahren nur von wirklich spezialisierten Anwälten geführt werden (können). Zu diesen Rechtsanwälten werden wir gezählt – dokumentiert etwa darin, dass ich auch im nächsten Jahr – wie in den Vorjahren - in der Deutschen Richterakademie im Rahmen der Richterfortbildung zum Kapazitätsrecht der Bachelor- und Masterstudiengänge referieren darf.
Wenn ich jetzt Ihr Interesse geweckt habe, dann melden sie sich doch für unsere kostenlosen Video-Infoveranstaltungen an.
Münster, 16.06.2025