Hochschulrecht / Studienplatzklage

Zurück

Studienplatzklage
Was bringt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus clausus vom 19.12.2017

Zunächst einmal:

Vorläufig bleibt alles beim Alten. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Frist bis zum 31.12.2019 gesetzt, das gegenwärtige Vergabeverfahren zu ändern. Es ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber – der hier aus allen Bundesländern gemeinsam besteht – auch solange brauchen wird.

Auch die Studienplatzklagen, die sich auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität richten, werden weiter zulässig sein, da selbstverständlich die Universitäten verpflichtet sind, die vorhandenen Ausbildungskapazitäten auch vollständig auszuschöpfen. Zu dieser Frage verhält sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts überhaupt nicht.

Das Gericht macht lediglich Ausführungen dazu, dass das bisherige Vergabeverfahren in großen Teilen verfassungswidrig ist, weil es nicht zu einer gerechten Auswahl der Studienbewerber führt und weil es insbesondere nicht einmal dazu führt, dass tatsächlich die „Besten“ zum Studium zugelassen werden. Das Urteil ist zum Fach Medizin ergangen, kann aber sinngemäß auch für Zahn- und Tiermedizin gelten.

Ein großer Wehrmutstropfen ist, dass das BVerfG es ausdrücklich ablehnt, den Studienbewerbern einen Anspruch auf Schaffung neuer Studienplätze zuzubilligen. Die Tatsache, dass nur 11.000 Studienplätze in Medizin für 62.000 Bewerber zur Verfügung stehen, hat das Bundesverfassungsgericht nicht veranlasst, den Gesetzgeber aufzufordern, mehr Studienplätze zu schaffen. In den 70er Jahren hörte sich das beim Bundesverfassungsgericht noch ganz anders an. Damals wurde darüber nachgedacht, ob es nicht einen Anspruch auf Schaffung ausreichender Studienplätze gibt. Hiervon hat sich das Bundesverfassungsgericht nun endgültig verabschiedet. Es geht also nur noch um die Verteilung des Mangels!

Dazu macht das BVerfG auf fast 100 Seiten genaue Vorschriften, wie ein zukünftiges Vergabesystem auszusehen hat. Einiges wird sich ändern müssen – allerdings wird dies frühestens zum Sommersemester 2020 der Fall sein.

Ein sehr wichtiges Ergebnis des Urteils ist: Die Wartezeit wird abgeschnitten! Das Gericht lässt erkennen, dass vier Jahre Wartezeit lang genug sind und dass eine längere Wartezeit im Rahmen der 20 %-Wartezeitquote nicht zielführend ist. Die Begründung ist, dass der Studienerfolg von Bewerbern, die zu lange warten, signifikant schlechter ist.

Die Neuregelung ab 2020 wird daher wohl darauf hinauslaufen, dass nach vier Jahren Wartezeit ein Schnitt gemacht wird und dann unter diesen Wartenden ein Auswahlverfahren stattfinden wird. Hier könnte wiederum das Abiturzeugnis in Verbindung mit einem weiteren Kriterium eine Rolle spielen. Sicher ist jedenfalls, dass ein Studienplatz über die Wartezeit nicht mehr „ersessen“ werden kann.

Da nicht feststeht, welche Kriterien – neben der Note – nach vier Jahren Wartezeit bei der Auswahl eine Rolle spielen werden, kann man sich hierauf zurzeit schlecht einrichten. Möglicherweise kann eine Berufsausbildung bei der Auswahl ebenfalls eine Rolle spielen, sicher ist dies jedoch nicht.

In den übrigen Quoten des Vergabesystems der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart) wird in Zukunft Folgendes gelten:

Bei der 20 %-Quote für die Abiturbesten wird mehr oder weniger alles beim Alten bleiben. Lediglich die Begrenzung auf nur sechs Studienorte wird abgeschafft werden.

In der 60 %-Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen muss sich vieles ändern. Das Gericht hat es zum einen als verfassungswidrig angesehen, dass die Abiturdurchschnittsnoten der Länder nicht – wie in der Abiturbestenquote – ausgeglichen werden. Zum anderen hat das BVerfG gefordert, dass neben der Abiturnote mindestens ein weiteres Auswahlkriterium von den Hochschulen angewendet werden muss. Allerdings sagt das BVerfG wörtlich: „Grundsätzlich ist es verfassungsrechtlich unzulässig, den Hochschulen ein eigenes Kriterienfindungsrecht zu überlassen.“

Die zusätzlichen Kriterien wie Bewertung von Einzelnoten, Studierfähigkeitstest und strukturierte, qualifizierte Gespräche, müssen gesetzlich geregelt werden. Das Gericht hält es jedoch nach wie vor für verfassungsgemäß, wenn der Abiturnote im Auswahlverfahren der Hochschulen weiterhin ein maßgeblicher Einfluss zugebilligt wird.

Das Ergebnis ist, viele Regeln des Vergabeverfahrens sind zwar verfassungswidrig, gelten jedoch bis zum 31.12.2019 zunächst fort und die Abiturnote wird weiterhin eine große Rolle spielen.

Nicht zur Entscheidung stand die Neuregelung der Berechnung der Wartezeit. Ab dem nächsten Wintersemester wird als Wartezeit nach der Neufassung der Vergabeverordnung nur noch das „Bewerbungssemester“ gezählt. Das heißt, es wird nur das Semester als Wartezeitsemester gezählt, indem man sich auch für das Studium der Medizin beworben hat. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht – obwohl diese Neuregelung gar nicht zur Entscheidung anstand – Ausführungen gemacht, die vermuten lassen, dass die Neuregelung möglicherweise bereits jetzt verfassungswidrig ist. Die Richter monieren, dass schließlich eine „regelmäßige Bewerbung“ kein Eignungskriterium ist. Weiterhin merken sie an, dass „Berufserfahrung“ ein positives Auswahlkriterium sein könne. Da aber „Berufserfahrung“ ein Auswahlkriterium im Auswahlverfahren der Hochschulen sei, könne derartiges in der Wartezeit nicht schädlich sein.

Was folgt aus dem Urteil für die Studienbewerber?

Für diejenigen Studienbewerber mit sehr guten Noten (mindestens eine 1 vor dem Komma) wird es bei der Bewerbung über die Stiftung für Hochschulzulassung Verbesserungen geben. Für diejenigen mit schlechten Durchschnittsnoten im Abitur wird es das „Ersitzen“ eines Studienplatzes nicht mehr geben.

Für diejenigen mit mittleren Durchschnittsnoten (mindestens eine 2 vor dem Komma) werden zusätzliche Auswahlkriterien geschaffen, die zu eventuellen Zulassungschancen für solche Bewerber führen könnten. Die Aussichten für Bewerber mit mittleren Noten werden sich dadurch aber nicht entscheidend verbessern.

Münster, 22.12.2017

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin