Hochschulrecht / Studienplatzklage

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Studienplatzklage
Studienplatzklage Psychologie - Wie verläuft die Einklagung eines Studienplatzes im Fach Psychologie?

Seit über 40 Jahren klagen wir Studienplätzen in allen Fachrichtungen ein, auch im Fach Psychologie.

Studienplätze im Fach Psychologie sind stark nachgefragt: hier gibt es inzwischen mehr BewerberInnen als für Studienplätze im Fach Humanmedizin, aber nur rund halb so viele Studienplätze!. Das führt zu einem ganz erheblichen Bewerberüberhang. Dazu kommt die Umstellung der Psychologieausbildung durch die Einführung des Masters für Psychotherapie. Die Ausbildung wird anspruchsvoller und damit aufwendiger. Wenn die Universitäten nicht weitere Mittel bekommen, gibt es noch weniger Studienplätze.

Aber es gibt deutliche weniger Studienbewerber, die Ihren Traum vom Wunschstudium Psychologie mit einer Studienplatzklage verwirklichen wollen, als beim Medizinstudium. Damit haben aber Klagen für einen Studienplatz in Psychologie besonders gute Erfolgsaussichten. Hinzu kommt: mit der Einführung neuer Studiengänge muss auch die Ausbildungskapazität neu berechnet werden. Und wo neu gerechnet wird gibt es neue Fehler - und damit weitere Studienplätze

Was sind die Schritte, um mit einer Studienplatzklage einen Studienplatz im Fach Psychologie zu bekommen auch wenn der Abi Schnitt nicht reicht?

1) Die „normale Bewerbung“

Die „normale Bewerbung“ über Hochschulstart ist in den meisten Bundesländern Bedingung für das Einklagen eines Studienplatzes. Da bei Hochschulstart die Zahl der Hochschulen, bei denen Sie sich um einen Studienplatz bewerben können, auf 12 Hochschulen begrenzt ist, sollten Sie sich nur dort über Hochschulstart bewerben, wo diese Bewerbung Voraussetzung für eine Klage ist. In einigen Bundesländern wie Bayern kann man auch ohne Bewerbung bei Hochschulstart klagen.

Welche Universitäten Sie am besten auswählen, das besprechen wir mit Ihnen. Denn so werden bereits die ersten Weichen für eine erfolgreiche Studienplatzklage gestellt.

Gerade wenn es um einen Masterplatz geht, ist die normale Bewerbung sinnvoll. Denn die Universität prüft dann, ob Ihr Bachelor Abschluss für das Masterstudium qualifiziert. Und ohne entsprechende Qualifikation können wir für Sie auch keinen Masterplatz einklagen. Manchmal lehnen die Universitäten Bewerber zu Unrecht als unqualifiziert ab. Auch da beraten wir Sie, ob Sie das akzeptieren müssen.

2) Die „außerkapazitären Anträge“

Die eigentliche Studienplatzklage beginnt damit, dass wir für Sie Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität bei der jeweiligen Universität stellen. Dieser Antrag ist teilweise fristgebunden, manchmal entspricht die Frist der Bewerbungsfrist bei Hochschulstart, läuft beim Wintersemester also am 15.7. ab. Noch bevor Sie also wissen, ob Ihre reguläre Bewerbung Erfolg hat, müssen die Weichen für eine Studienplatzklage gestellt werden. Wir halten das für eine völlig unnötige Einschränkung. Aber: für diejenigen, die diese Frist einhalten, hat sie auch ihr Gutes: Studienplätze werden in diesen Bundesländern nur an die vergeben, die die Frist gewahrt haben.

 

Selbstverständlich gibt es auf diesen Antrag hin keine Zulassung an irgendeiner Universität.

3) Der „Eilantrag“

Deshalb beantragen wir für Sie beim Verwaltungsgericht, die Universität zu verpflichten, Sie vorläufig, im Wege einer einstweiligen Anordnung zum Studium zuzulassen. Mit diesem Antrag machen wir geltend, dass es an der Universität über die Studienplätze hinaus, die im regulären Verfahren verteilt wurden, weitere Studienplätze gibt. Dieser Antrag sollte möglichst bis Vorlesungsbeginn, spätestens jedoch bis Ende Oktober/Anfang November eines Wintersemesters eingereicht sein. Für das Sommersemester wäre der entsprechende Antrag spätestens Ende April einzureichen. Diese „verdeckten“ Studienplätze werden nur an diejenigen vergeben, die bei Gericht einen Antrag stellen.

4) Vergleichsabschlüsse im Rahmen einer Studienplatzklage Psychologie

Gerade im Fach Psychologie kommt es häufig vor, dass die Gerichte gar keine Entscheidung treffen müssen, sondern wir mit der Universität einen Vergleich schließen können. Ein solcher Vergleich ist eine gute Sache: er ist schnell und bringt ihnen eine endgültige Zulassung. Die Schattenseite: die Universitäten verlangen, dass Sie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens übernehmen.

5) An wen vergeben die Verwaltungsgerichte die Studienplätze?

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Studienplätze nur an die gerichtlichen Antragsteller zu verteilen. Es besteht daher nicht die Gefahr, dass solche Studienplätze etwa an die im normalen Bewerbungsverfahren an nächster Rangstelle stehenden Studienbewerber vergeben werden.

Wenn es mehr Antragsteller als Studienplätze gibt, werden die Studienplätze unter den gerichtlichen Antragstellern i.d.R. verlost. Nur in Hamburg werden die Studienplätze unter den Antragstellern nach den gleichen Kriterien vergeben, wie sie die Hochschule vergibt.

6) Kommt es bei den Erfolgsaussichten auf den Notendurchschnitt an?

Auf den Notendurchschnitt im Abiturzeugnis kommt es deshalb in der Regel nicht an! In der Regel hat derjenige, der einen Notendurchschnitt von 4,0 hat, im Klageverfahren dieselben Chancen wie derjenige mit einem Notendurchschnitt von 1,9. Hier gibt es nur ganz wenige Ausnahmefälle (z.B. Hamburg). Auch die Wartezeit spielt nur in Hamburg eine Rolle.

7) Wie beweisen wir, dass es weitere Studienplätze gibt?

Im Laufe eines einstweiligen Anordnungsverfahrens überprüfen wir die Kapazitätsberechnungen der jeweiligen Universitäten. Sollte die Kapazitätsberechnung nicht mit der Kapazitätsverordnung und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte übereinstimmen, rügen wir das beim Verwaltungsgericht. Im günstigen Fall vergibt das Verwaltungsgericht weitere Studienplätze.

Wir gehen hier aber bewusst taktisch vor. Oft gibt es bei Gericht mehr Antragsteller als wir bei der Analyse der Kapazitätsberechnung an weiteren Studienplätzen entdeckt haben. Im Interesse unserer Mandanten decken wir die von uns entdeckten Studienplätze dann nicht gegenüber dem Verwaltungsgericht auf, sondern erst in einem Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht. Solche Beschwerden werden nur von sehr wenigen wirklich spezialisierten Rechtsanwälten durchgeführt, weil das Beschwerdegericht nur prüft, ob gerade auf der Grundlage des Vorbringens des jeweiligen Anwalts weitere Studienplätze zu vergeben sind. So konnten wir sehr viele Studienplätze exklusiv für unsere Mandanten erstreiten.

8) Wie lange dauert ein Eilverfahren auf Zuteilung eines Studienplatzes?

Die Gerichte arbeiten in unterschiedlicher Schnelligkeit. Sie müssen damit rechnen werden, dass nur wenige Gerichte bereits am Anfang des Semesters eine Entscheidung treffen. Ist der Zeitpunkt für einen Einstieg in das laufende Semester erst verpasst, macht es aus Sicht der Gerichte keinen Unterschied, ob die Entscheidung nun im Dezember oder im März ergeht. Im Durchschnitt dauern die einstweiligen Anordnungsverfahren bei den Verwaltungsgerichten im Fach Psychologie weniger als sechs Monate. Manchmal aber auch länger. Aber bislang waren die Verfahren immer vor Beginn des folgenden Wintersemesters abgeschlossen. Länger dauert es vor allem dann, wenn wir für Sie Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einlegen.

Es spielt für die Zulassung keine Rolle, dass das Semester, für das Sie zugelassen werden wollen, bereits abgelaufen ist. Ihr Zulassungsanspruch bleibt Ihnen erhalten, Sie werden dann rückwirkend zugelassen.

9) Welche Universitäten sollen verklagt werden?

Das ist die wichtigste Frage. Einfach einen Antrag beim Verwaltungsgericht stellen und darauf hoffen, dass es einen Studienplatz gibt und Sie bei einer Verlosung Glück haben, dafür brauchen Sie keinen Anwalt. Die richtigen Universitäten für eine Studienplatzklage auszuwählen ist die wichtigste Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage.

Von vornherein diese „richtigen“ Universitäten auszuwählen, darauf kommt es an: bei Ihrer regulären Bewerbung, bei den rechtzeitig zu stellenden außerkapazitären Zulassungsanträgen und schließlich bei der Auswahl der Universitäten, gegen die Klageverfahren eingeleitet werden.

Bei diesen Auswahlentscheidungen profitieren Sie von unserer über 40-jährigen Erfahrung und den Erkenntnissen, die wir aus den laufenden Klageverfahren der vorangegangenen Semester gesammelt haben. Deshalb publizieren wir auch keine „Erfolgsmeldungen“, an welchen Universitäten wir für unsere Mandanten erfolgreich waren.

 

Münster, 08.01.2023

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt