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Was bringt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus clausus vom 19.12.2017
Zunächst einmal: Vorläufig bleibt alles beim Alten. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Frist bis zum 31.12.2019 gesetzt, das gegenwärtige Vergabeverfahren zu ändern. Es ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber – der hier aus allen Bundesländern gemeinsam besteht – auch solange brauchen wird. Auch die Studienplatzklagen, die sich auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität richten, werden weiter zulässig sein, da selbstverständlich die Universitäten verpflichtet sind, die vorhandenen Ausbildungskapazitäten auch vollständig auszuschöpfen. Zu dieser Frage verhält sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts überhaupt nicht.
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Münster, 22.12.2017
Bundesverfassungsgericht entscheidet über das Vergabeverfahren bei Hochschulstart sowie über überlange Wartezeiten im Fach Medizin
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinen grundlegenden Entscheidungen aus den 70er Jahren gefordert, dass auch in den harten Numerus clausus-Fächern wie Medizin eine Chance für jeden Bewerber bestehen müsse, einen Studienplatz zu erhalten. Dies folge aus dem Grundrecht der Studienfreiheit, Art. 12 GG.
Ein Bericht über die mündliche Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht vom 04.10.2017 von Rechtsanwältin Mechtild Düsing.
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Münster, 01.12.2017
Erfolgsquoten bei Kapazitätsklagen (Studienplatzklagen)
Die Erfolgsquoten bei Kapazitätsklagen hängen nicht ausschließlich von unserem juristischen Geschick ab, sondern natürlich auch von der jeweiligen Gesamtzahl der Kläger: Unter ihnen werden im Erfolgsfall die zusätzlich aufgedeckten Studienplätze verteilt (durch Los- oder andere Verfahren). Je nach Zahl der Kläger kann das zu beträchtlichen Schwankungen der Erfolgsquote führen.
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Münster, 29.05.2017
Studium im EU-Ausland
Wechsel nach Deutschland wird einfacher
Eine für alle Medizinstudierenden im EU-Ausland wichtige Entscheidung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht getroffen: Wer sein Medizinstudium im EU-Ausland beginnt muss sich beim Wechsel nach Deutschland nicht unbedingt im Ausland exmatrikulieren. Viele beginnen ihr Medizinstudium im Ausland und wollen dann im höheren Fachsemester nach Deutschland wechseln. Diesen Studierenden helfen wir, indem wir Studienplätze auch in höheren Fachsemestern in Deutschland einklagen.
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Münster, 19.04.2017
Bundesverfassungsgericht entscheidet noch dieses Jahr über die Frage, ob das Vergabeverfahren im Fach Humanmedizin, wie es von der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart) durchgeführt wird, verfassungsgemäß ist
Auf dem Prüfstand steht insbesondere, ob es rechtmäßig ist, dass nur 20 % der Studienplätze nach Wartezeit vergeben werden und ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass diese Studienplätze nicht nach „Bewerbungssemestern“ sondern nach der reinen Zeit, die seit dem Abitur vergangen ist, vergeben werden. Folge dieses Vergabeverfahrens ist es beispielsweise, dass ein Studienbewerber, der nach dem Abitur eine medizinnahe Ausbildung gemacht hat (z. B. eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger) und insbesondere anschließend in diesem Beruf gearbeitet hat, im Rahmen der Wartezeitbewerbung keinen Bonus erhält. Weitere Folge davon ist, dass ein Studienbewerber, der nach dem Abitur z. B. eine Banklehre gemacht hat und seitdem bei der Bank gearbeitet hat einem Studienbewerber, der seit dem Abitur in medizinnahen Berufen gearbeitet hat, vorgezogen wird, falls er nur eine um 0,1 bessere Durchschnittsnote im Abitur vorzuweisen hat.
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Münster, 01.03.2017