Hochschulrecht / Studienplatzklage
Rechtsinfo Archiv

Zurück

Studienplatzklage
Studienplatzklage im klinischen Studienabschnitt

Immer mehr Studierende kommen zurzeit aus Ungarn und Prag und wollen nach Deutschland in das 1. klinische Fachsemester des Faches Medizin wechseln. Die Studienbewerber haben im Ausland den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung bestanden und streben die Fortsetzung im klinischen Studienabschnitt in Deutschland an.

Leider ist es so, dass die Universitäten durchweg ihre Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt nach der Patientenkapazität berechnen. Bei allen Universitäten gibt es im Fach Medizin ausreichende Lehrkapazität im klinischen Studienabschnitt, teilweise könnten – entsprechend der Ausbildungskapazität des wissenschaftlichen Personals – fünfmal so viel Studenten aufgenommen werden, wie tatsächlich im klinischen Studienabschnitt eingeschrieben sind.

Die Universitäten berechnen aber ihre Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt nicht nach den vorhandenen Lehrpersonen sondern nach der Anzahl der für die klinische Ausbildung geeigneten Patienten. Hier kommen alle Universitäten zu einem „Patientenengpass“!

Dieser Patientenengpass kommt dadurch zustande, dass nicht alle in den Universitätskliniken vorhandenen Patienten für die Ausbildung der Studenten geeignet sind und weiterhin dadurch, dass die Privatpatienten von vornherein bei der Berechnung der Ausbildungskapazität nicht mitzählen. Leider weigern sich die Universitäten für die Ausbildung im klinischen Studienabschnitt die Patienten der akademischen Lehrkrankenhäuser mit einzubeziehen. Nach den mit den akademischen Lehrkrankenhäusern abgeschlossenen Verträgen kommt deren Ausbildungskapazität nur im praktischen Jahr zum Einsatz.

Im Rahmen einer Studienplatzklage für das 1. klinische Fachsemester ist es daher erforderlich, nachzuweisen, dass mehr für die Ausbildung geeignete Patienten vorhanden sind, als die Universitäten dieses behaupten. Ein solcher Nachweis ist im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens natürlich schwer zu führen. Letztlich wird es daher wohl darauf hinauslaufen, dass Hauptsachenklagen durchgeführt werden müssen und dass im Rahmen einer solchen Hauptsachenklage Sachverständige zur Patientenkapazität angehört werden.

Jedenfalls sollten sich Studienbewerber, die aus dem Ausland in den klinischen Studienabschnitt in Deutschland wechseln wollen, auf längere Klagezeiten einrichten.

Münster, 10.02.2009

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht