Hochschulrecht / Studienplatzklage
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Studienplatzklage
Zulassung zum Studium der Medizin nach Wartezeit

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem von uns geführten Prozess erneut einen Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht gemacht, Az. 6z K 4171/12.

Mit Beschluss vom 19.03.2013 hat das Verwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es gegen die Grundrechte verstößt, wenn Bewerber jahrelang auf einen Studienplatz warten müssen. Unser Mandant, ein 25jähriger Physiotherapeut, hatte mit der Begründung Klage erhoben, dass es gegen Grundrechte verstößt, wenn er -- trotz medizinnaher Ausbildung -- nach zehn Wartesemestern immer noch keinen Studienplatz im Wunschstudiengang erhält.

Die Gelsenkirchener Richter haben sich den Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Vergabeverordnung angeschlossen und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Tatsächlich ist es so, dass die Wartezeit auf einen Medizinstudienplatz (ebenso auf einen Zahnmedizinstudienplatz) in den letzten Jahren immer länger geworden ist. War die Wartezeit 2005 beispielsweise noch bei 8 Wartesemestern, so liegt sie jetzt teilweise schon bei 14 Wartesemestern. Dabei entscheidet oft ein minimaler Unterschied in der Durchschnittsnote (z.B. ein Unterschied von 0,1 Punkten) über eine Zulassung. Dies ist -- so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen -- angesichts der Unterschiede in den Bundesländern im Hinblick auf die durchschnittlichen Abiturnoten schon mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Münster, 22.03.2013

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin
Notarin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht