Hochschulrecht / Studienplatzklage
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Studienplatzklage
Zulassung zum Studium bei Bewerbern über 55 Jahre

Es gibt eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft vom 27.11.2000, Richtlinie 2000/78/EG des Rates. In dieser so genannten Antidiskriminierungsrichtlinie ist es verboten, Personen wegen ihres Alters zu diskriminieren.

Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie läuft am 02.12.2006 ab. Da die Richtlinie jedoch bereits seit Ende des Jahres 2000 in Kraft ist, gilt sie gegenüber dem Staat in allen seinen Erscheinungsformen unmittelbar. Sie gilt daher auch gegenüber staatlichen Hochschulen.

Hieraus ergibt sich, dass die staatlichen Hochschulen sich nicht mehr unbegrenzt auf die Altersbegrenzung für die Zulassung zum Studium berufen können. In Art. 11 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 ist eine Begrenzung auf 55 Jahre für solche Studiengänge eingeführt, in denen ein Auswahlverfahren durch die ZVS durchgeführt wird (Medizin, Zahnmedizin, Psychologie, Pharmazie).

Im Lichte der genannten Richtlinie ist diese strikte Begrenzung auf das 55. Lebensjahr nicht mehr haltbar. Wir sehen daher gute Chancen, unter Berufung auf die Richtlinie 2000/78/EG eine Zulassung zu den genannten Studiengängen auch über das 55. Lebensjahr hinaus erstreiten zu können.

Münster, 18.10.2005