Hochschulrecht / Studienplatzklage
Rechtsinfo Archiv

Zurück

Studienplatzklage
Rechtsschutzversicherung für Schulrecht, Prüfungsrecht und Studienplatzklagen

Es gibt immer noch einige Rechtsschutzversicherer, bei denen auch Studienplatzklagen versicherbar sind. Es empfiehlt sich daher während der Schulzeit eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die die Studienplatzklagen mit umfasst.

Es gibt sowohl die Möglichkeit, für den Schüler bzw. zukünftigen Studenten persönlich eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen als auch die Möglichkeit eine so genannte „Familienrechtsschutzversicherung“ abzuschließen, in der dann die ganze Familie mitversichert ist.

Zu empfehlen ist es, sowohl für den zukünftigen Studenten persönlich als auch für die Familie entsprechende Versicherungen bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften abzuschließen. Nur auf diese Art und Weise ist gesichert, dass Studienplatzklagen auch in größerer Anzahl von den Versicherungsgesellschaften finanziert werden.

Beim Abschluss der Versicherung ist darauf zu achten, dass Verwaltungsrechtsschutz vor deutschen Verwaltungsgerichten versichert ist und Studienplatzklagen nicht ausgeschlossen sind. Viele Versicherer sind nämlich zwischenzeitlich dazu übergegangen, das Risiko „Studienplatzklagen“ nicht mehr zu versichern.

Manche Versicherer haben für die Studienplatzklagen eine Wartezeit von einem Jahr eingeführt, in der Regel besteht allerdings nur eine Wartezeit von drei Monaten.

Weiß jedoch die Familie bereits jetzt, dass der zukünftige Medizin- oder Zahnmedizinstudent den nötigen Notendurchschnitt nicht erreichen wird, empfiehlt es sich, bereits in Klasse 11 eine entsprechende Versicherung mit verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz abzuschließen. Dann kommt es auch auf ein Jahr Wartezeit nicht an. Der Vorteil einer solchen Versicherung wäre dann auch, dass sogar die Anfechtung des Abiturzeugnisses oder bestimmter Noten mitversichert wäre.

Der Verwaltungsrechtsschutz umfasst nämlich auch prüfungsrechtliche Fragen sowohl im Schulrecht als auch im Hochschulrecht. Dies ist ein großer Vorteil für Schüler und Studenten, die mit den erteilten Noten nicht einverstanden sind oder die bei Prüfungen durchfallen. Auch hier gibt es nämlich durchaus Chancen, durch Widerspruch und Klage den negativen Bescheid wieder zu beseitigen.

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass es sich sowohl für das Schulrecht, das Prüfungsrecht, als auch für das Hochschulrecht lohnt, rechtzeitig, schon während der Schulzeit, eine Rechtsschutzversicherung für diese Gebiete abzuschließen.

Auf diese Art und Weise lässt sich jedenfalls eine Numerus clausus-Klage besser durchstehen als ohne Rechtsschutzversicherung.

Münster, 07.08.2008