Hochschulrecht / Studienplatzklage
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Studienplatzklage
Studienplätze massenhaft frei geblieben

Wie jetzt bekannt wurde, sind in Numerus clausus-Fächern im Wintersemester 2009/10 ca. 18.000 Studienplätze nicht besetzt worden. Dies gilt auch für so harte Numerus clausus-Fächer wie Biologie oder Pharmazie sowie auch für Lehramtsstudiengänge, die mit einem Numerus clausus belegt sind.

Worauf ist dies zurückzuführen:

Zurückzuführen ist dieser Missstand auf die Tatsache, dass sich die Studenten für die meisten Numerus clausus-Fächer (bis auf Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie) direkt bei den Universitäten bewerben müssen. Da es kaum noch Studienplätze ohne Numerus clausus gibt, führt dies dazu, dass die Studienbewerber sich gleichzeitig bei mehreren Hochschulen bewerben in der Hoffung, dann wenigstens irgendwo einen Studienplatz zu bekommen, auch wenn ihre Durchschnittsnote nicht besonders gut ist.

Erstaunlich ist, dass dann auch solche Fächer wie Biologie-Bachelor oft von den Universitäten nicht besetzt werden können. So hat die Universität Mainz im Wintersemester 2009/10 108 Studienplätze im Fach Biologie vergeben wollen und konnte – trotz größter Bemühungen – nur 92 Studierende immatrikulieren.

Bei vielen Universitäten sind acht bis zehn Nachrückverfahren erforderlich, um die Plätze letztlich zu besetzen.

Selbst in harten Numerus clausus-Fächern wie Medizin und Zahnmedizin kommt es immer wieder vor, dass nicht alle Studienplätze besetzt werden. Dies ist dann natürlich eine Chance, seinen Anspruch im Klagewege durchzusetzen. Oft ist (außerhalb der harten Numerus clausus-Fächer Medizin, Zahnmedizin und Psychologie) nicht einmal eine Studienplatzklage erforderlich, sondern es reicht ein Anwaltschreiben, um den begehrten Studienplatz zu erhalten. Sind nämlich Studienplätze nach Semesterbeginn noch frei geblieben, so kann sich die Universität nicht auf eine etwaige Versäumung von Bewerbungsfristen berufen. Frei gebliebene Studienplätze müssen auf jeden Fall wieder besetzt werden, gleichgültig ob die eigentlichen laut Gesetz vorgesehenen Bewerbungsfristen eingehalten wurden oder nicht. Dies gebietet das Grundrecht auf Studienfreiheit aus Artikel 12 Grundgesetz.

Die Tatsache, dass auch im Fach Psychologie-Bachelor die Universitäten oft nicht in der Lage sind, alle Studienplätze zu besetzen, führte auch im letzten Wintersemester 2009/10 wiederum dazu, dass sämtliche Studienplatzklagen im Fach Psychologie erfolgreich waren.

Münster, 18.02.2010