Hochschulrecht / Studienplatzklage
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Studienplatzklage
Trotz Zivildienst schnell studieren

Zivil- und Wehrdienst stehen einem baldigen Studienbeginn nicht entgegen:

Wer in diesem Jahr Abitur gemacht hat, kann trotzdem im Herbst mit dem Studium beginnen - auch wenn man inzwischen den Wehr- oder Zivildienst angetreten hat.

Das Verwaltungsgericht Münster hat in dem von uns geführten Verfahren das Bundesamt für den Zivildienst verpflichtet, einen Zivildienstleistenden, der seinen Zivildienst am 01.07.2010 begonnen hat, vorläufig zum 01.10.2010 aus dem laufenden Zivildienst zu entlassen. Damit kann der Studierende sein Studium am 01.10.2010 an der TU München aufnehmen.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Regelung des Wehrpflicht- und Zivildienstgesetzes, wonach eine vorläufige Entlassung aus dem Zivil- oder Wehrdienst in Betracht kommt, wenn sich durch Zivil- oder Wehrdienst die weitere Ausbildung unangemessen verzögert. Eine solche Verzögerung ist auch deshalb zu erwarten, da in den kommenden Jahren die doppelten Abiturjahrgänge zu erwarten sind und deshalb ein Mangel an Studienplätzen gegeben sein dürfte. Deshalb ist es gerade bei beliebten Fächern alles andere als sicher, dass man nach Wehr- oder Zivildienst tatsächlich mit dem Studium beginnen kann.

Von der Rechtsprechung des VG Münster kann auch der profitieren, der sich erst jetzt für ein Studium im Wintersemeter entscheidet und sich bislang nicht auf einen Sudienplatz beworben hat.

Wer Medizin, Psychologie oder ein anderes NC-Fach studieren will, kann sich an vielen Universitäten einen Studienplatz einklagen.

Die Entscheidung des VG Münster finden Sie hier.

Über das Verfahren finden Sie einen informativen Bericht bei Spiegel Online.

Münster, 02.09.2010

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht