Hochschulrecht / Studienplatzklage

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Studienplatzklage
Nach dem Numerus Clausus Urteil des Bundesverfassungsgerichts Was wird aus meiner Wartezeit?

Die Länder haben sich auf einen neuen Staatsvertrag für das Vergabeverfahren für die harten NC Fächer geeinigt. Der Entwurf liegt jetzt vor. Besonders interessant sind die Regelungen für diejenigen, die schon lange auf einen Studienplatz warten.

Das Bundesverfassungsgericht setzte mit seinem Urteil vom 19.12.2017 der Wartezeitzulassung enge Grenzen. Wartezeiten von vier Jahren und mehr dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Das war eine schlechte Nachricht Studienbewerber, die bereits jahrelang auf einen Medizin-Studienplatz gewartet hatten. Der Staatsvertrag, nach dessen Regeln künftig die Studienplätze vergeben werden, liegt nun vor. Für einen Übergangszeitraum spielt die Wartezeit weiterhin eine Rolle.

Erstmals zum Sommersemester 2020 gilt: eine eigene Wartezeitquote gibt es nicht mehr. Aber die Wartezeit wird in einer „Eignungsquote“ berücksichtigt, nach der allerdings nur 10 % der nach den „Vorabquoten“ für Härtefälle, Bundeswehr etc. verbleibenden Studienplätze vergeben werden. Es geht dabei um etwa 1000 Studienplätze im Jahr.

In dieser Quote spielt die Note im Abitur keine Rolle. Hier werden andere Kriterien berücksichtigt: das Ergebnis eines Studieneignungstests, das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Berufstätigkeit oder andere besondere Vorbildungen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, Art 10 Abs. 2 Staatsvertrag. Die Hochschulen legen fest, welche Kriterien sie berücksichtigen.

Für eine Übergangszeit muss auch die Wartezeit berücksichtigt werden, maximal eine Wartezeit von 15 Semestern. Wartezeit ist die Zeit zwischen Abitur und Bewerbung. Studienzeiten an deutschen Universitäten werden nicht berücksichtigt, (Ausnahme: Teilstudienplatz). Es kommt nicht darauf an, ob man sich während der Wartezeit um einen Studienplatz beworben hat.

Im Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 hat die Wartezeit ein Gewicht von 45 Prozent bei Auswahlentscheidung. Beispiel: die Hochschule regelt die Zulassung in der „Eignungsquote“ nach dem Ergebnis eines Studierfähigkeitstests und der Wartezeit. Für den Test gibt es bis zu 55 Punkte, für die Wartezeit gibt es bis zu 45 Punkte, die Bewerber mit den besten Punktwerten bekommen die Plätze. Unter Bewerbern mit gleicher Wartezeit haben also diejenigen die Nase vorn, die das beste Testergebnis erreichen. Da Studienbewerber, die lange gewartet haben, i.d.R. eine Ausbildung in einem medizinischen Beruf absolviert haben wird eine Berufsausbildung die Chancen nicht sonderlich erhöhen. Tatsächlich wird es bei der Auswahl unter den „Langwartern“ vor allem auf den Test ankommen.

Diese Übergangsregelung ist insofern zweifelhaft, weil damit das Warten weiter begünstigt wird, wenn auch nur gering. Obwohl das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich ausgesprochen hat, dass zu lange Wartezeiten „dysfunktional“ wirken, wird weiterhin ein Anreiz geschaffen, länger als vier Jahre auf einen Studienplatz zu warten. Denn es kommt nicht auf die Wartezeit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an, sondern auf die Wartezeit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Deshalb ist zweifelhaft, ob diese Regelungen rechtlich Bestand haben werden.

Im Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22 wird die Wartezeit nur noch mit 30 Prozent gewichtet. Danach ist es vorbei mit der Wartezeitzulassung.

Den Entwurf des Staatsvertrags finden Sie hier.

Münster, 21.02.2019

Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht