Hochschulrecht / Studienplatzklage

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Studienplatzklage
Neues zum Vergabeverfahren 2020

Kultusministerkonferenz einigt sich auf die Grundsätze für das neue Vergabeverfahren ab Sommersemester 2020.

Folgendes sind die Eckpunkte:

Die Abiturbestenquote wird auf 30 % erhöht. Neu ist, dass die länderspezifischen Unterschiede in den Abiturnoten quotenübergreifend auf der Basis von Prozentrangverfahren unter Bildung von Landesquoten ausgeglichen werden (also nicht nur in der Abiturbestenquote, sondern auch in den weiter unten geschilderten weiteren Quoten!).

In Höhe von 10 % wird eine neue „Eignungsquote“ eingeführt. Hier soll unabhängig von der Abiturnote eine Auswahl getroffen werden. Es kommen nur schulnotenunabhängige Kriterien in Betracht. Auf die Dauer von zwei Jahren wird für „Altwarter“ in den Fächern Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin die Zeit seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) ergänzend neben den schulnotenunabhängigen Kriterien berücksichtigt. Zeiten eines „Ausweichstudiums“ an einer deutschen Hochschule sollen dem Grundsatz nach weiter nicht berücksichtigt werden. Wegen der geringen Zahl der Studienplätze in der „Eignungsquote“ ist keinesfalls gesichert, dass „Altwarter“ einen Studienplatz erhalten.

Die Wartezeitquote von früher 20 % wird vollständig abgeschafft.

Das Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) wird nach wie vor 60 % betragen. Die Hochschulen müssen neben der Abiturnote mindestens ein schulnotenunabhängiges Auswahlkriterium zusätzlich berücksichtigen, in Medizin mindestens zwei weitere Auswahlkriterien. Ein fachspezifischer Studieneignungstest wird als verbindliches Kriterium für die Auswahlentscheidung vorgeschrieben (z.B. TMS oder HamNat-Test).

Neu ist in diesem Auswahlverfahren der Hochschulen, dass nach Landesrecht Unterquoten eingerichtet werden können, in denen die Universitäten dann nur nach schulnotenabhängigen oder nur nach schulnotenunabhängigen Kriterien die Auswahl vornehmen können.

Da das Gesetzgebungsverfahren wegen der Abstimmung zwischen den Bundesländern sehr langwierig sein wird, wird es eine Übergangsphase geben, in der die Länder auch noch andere Regelungen treffen können. Beabsichtigt ist jedoch, dass das neue Verfahren bis zum Sommersemester 2020 in Kraft gesetzt wird und dass das Bewerbungsportal hierfür bereits am 01.12.2019 eröffnet wird.

Weitere Informationen sowie ein Hintergrundpapier hierzu finden Sie auf der Seite der Kultusministerkonferenz unter <link https: www.kmk.org aktuelles artikelansicht studienplatzvergabe-im-zentralen-vergabeverfahren-kultusministerkonferenz-verabschiedet-entwurf-des.html>

www.kmk.org/aktuelles/artikelansicht/studienplatzvergabe-im-zentralen-vergabeverfahren-kultusministerkonferenz-verabschiedet-entwurf-des.html

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Münster, 18.12.2018

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin