Hochschulrecht / Studienplatzklage

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Studienplatzklage
Bundesverfassungsgericht entscheidet über das Vergabeverfahren bei Hochschulstart sowie über überlange Wartezeiten im Fach Medizin

Bericht über die mündliche Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht vom 04.10.2017 von Rechtsanwältin Mechtild Düsing

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinen grundlegenden Entscheidungen aus den 70er Jahren gefordert, dass auch in den harten Numerus clausus-Fächern wie Medizin eine Chance für jeden Bewerber bestehen müsse, einen Studienplatz zu erhalten. Dies folge aus dem Grundrecht der Studienfreiheit, Art. 12 GG.

Beruhend hierauf hat das Bundesverfassungsgericht in der mündlichen Verhandlung folgende Fragen diskutiert:  

  1. Lässt das derzeitige System noch Chancen offen?
  2. Ist die Begrenzung auf sechs Orte im Auswahlverfahren der Hochschulen und sind insbesondere die „Ortspräferenzen“ rechtmäßig?
  3. Ist es rechtmäßig, dass im Auswahlverfahren der Hochschulen die nicht nach Länderquoten korrigierte Abiturnote zugrunde gelegt wird?
  4. Ist das Auswahlverfahren der Hochschulen „chancenoffen“ oder braucht es – neben dem Abitur – noch weitere Auswahlkriterien?
  5. Bedarf es hierfür einer gesetzlichen Regelung?
  6. Ist die Wartezeitquote angesichts der überlangen Wartezeiten noch rechtmäßig? Bedarf es eventuell einer zeitlichen Begrenzung?
  7. Wie verhält sich die alte Rahmengesetzgebung des Bundes gem. Art. 75 GG alte Fassung i.V.m. Art. 125 b) GG zu der ihr teilweise widersprechenden Ländergesetzgebung?

Gleich nachdem diese Fragen vom Vorsitzenden des ersten Senats, Prof. Kirchhof, gestellt worden waren, betonte dieser, dass das Bundesverfassungsgericht selbst natürlich keine neuen Vorschriften machen könne sondern die vorliegende Verhandlung nur dazu diene, eventuelle verfassungsrechtliche Mängel der bisherigen Vergabepraxis aufzuzeigen.

Als erstes wurde intensiv darüber diskutiert, ob das weit überwiegende Anknüpfen an die Abiturnote im Auswahlverfahren rechtmäßig ist. Die Experten, die dazu gehört wurden, waren teilweise unterschiedlicher Meinung. Feststeht wohl, dass der Studienerfolg bis zum Physikum bei den Abiturbesten signifikant besser ist als bei den übrigen Bewerbern. Im klinischen Studienabschnitt ab dem 5. Semester bis zum Staatsexamen ist jedoch kein signifikanter Unterschied mehr zwischen den Abiturbesten und denjenigen mit mittleren Durchschnittsnoten zu erkennen. Alle Experten waren sich daher einig, dass es mehr Zusatzkriterien neben der Abiturnote bedürfe, da – auch wegen der Inflation der 1er Abiturnoten – eine Korrektur der Abiturnoten durch andere Kriterien erfolgen müsse. Der TMS-Test wurde als durchaus geeignet, jedoch nicht als ausreichend angesehen.

Festgestellt wurde darüber hinaus, dass der Studienerfolg derjenigen, die über die Wartezeitquote ins Studium kommen, signifikant schlechter ist als derjenigen der übrigen Bewerber (Abiturbeste und AdH-Quote). Insbesondere sei auch die Abbruchquote erheblich höher. Allgemein wurde gefordert, dass Ausbildungsberufe (medizinnahe) nicht präferiert werden sollten, zumal auch Berufserfahrung für den Erfolg im Studium offenbar maßgeblich ist.

Besonders wurde diskutiert über das Kriterium der „Ortspräferenz“ in der Abiturbestenquote. Ebenso über das Vorauswahlkriterium „Ortspräferenz“ im Auswahlverfahren der Hochschulen. Das Gericht kritisierte, dass es für den Bewerber ziemlich undurchschaubar sei, wie die Auswahl letztlich bei hochschulstart vorgenommen werde. Das gesamte Auswahlverfahren sei hinsichtlich des Kriteriums „Ortspräferenz“ kaum haltbar, weil dies dazu führen könne, dass besser qualifizierte Studierende aus dem System herausfallen könnten, nur weil sie eine nicht zielführende Ortspräferenz angegeben hätten. Meines Erachtens ist zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht das bisherige Vergabeverfahren hinsichtlich der Komponente „Ortspräferenz“ für verfassungswidrig erklären wird.

Hinsichtlich der Wartezeitzulassung (20 % der Studienplätze) wurde darüber diskutiert, ob das Sozialstaatsprinzip verlange, dass jeder – wenn er nur lange genug wartet – einen Studienplatz erhalten müsse.

Von Herrn Prof. Geis, der hochschulstart vertrat und auch einige Bundesländer vertritt, ist das Sozialstaatsprinzip ein Relikt aus den 70er Jahren und dürfe hier keine ausschlaggebende Rolle mehr spielen. Prof. Geis bezog sich vielmehr auf die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gem. Art. 5 Abs. 3 GG. Hier müssten den Universitäten Rechte eingeräumt werden, sich die Studenten selbst auszusuchen. Dies habe gegenüber dem Sozialstaatsprinzip Vorrang. Auch gegenüber Art. 12 sei Art. 5 Abs. 3 ein erhebliches Gegengewicht. Auf die Frage des Vorsitzenden Richters Prof. Kirchhof warum sich aus Art. 12 GG nicht ein Teilhaberecht ergebe, antwortete Prof. Geis, dass dies ebenfalls ein Relikt aus den 70er Jahren sei und man heutzutage nur noch auf das „Gleichheitsprinzip“ aus Art. 3 GG zurückgreifen dürfe. Im Rahmen der Zulassung zum Studium sei also an erster Stelle zu prüfen, ob eine Gleichbehandlung bei der Zulassung vorliege. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn nach Abiturnote ausgewählt würde, weil die Abiturnote immer noch das aussagekräftigste Auswahlkriterium sei. Darüber hinaus lasse sich aus Art. 5 Abs. 3 GG auch folgern, dass die Universitäten noch zusätzliche Kriterien nach eigenem Gutdünken aufstellen könnten, so Prof. Geis.

Es trugen dann einige Universitäten vor, wie sie nach zusätzlichen Kriterien und unter anderem auch nach Auswahlgesprächen die Studierenden im Auswahlverfahren der Hochschulen auswählten. Hier merkte das Gericht durchaus kritisch an, ob diese zusätzlichen Kriterien denn tatsächlich wissenschaftlich haltbar seien. Das Gericht ließ erkennen, dass es hier eine gesetzliche Normierung solcher Zusatzkriterien bevorzugen würde und dass nach seiner Meinung der Gesetzgeber Standards beispielsweise für Auswahlgespräche setzen müsste.

Bezüglich der Wartezeitzulassung fragte das Gericht, ob der Staat berechtigt sei, die Zulassung nur vom Faktor Wartezeit abhängig zu machen. Hierauf antworteten die Vertreter der Medizinischen Fakultäten, dass nach ihrer Meinung auf Wartezeitzulassung verzichtet werden könne, da es innerhalb dieser Kohorte häufige Studienabbrüche gebe und die Langzeitwartenden den jüngeren und besseren Studenten die Plätze wegnähmen!

Das Gericht ließ erkennen, dass eine Begrenzung der Wartezeit wohl rechtlich möglich sei. Die Medizinischen Fakultäten legten dar, dass 40 % der über die Wartezeitquote zugelassenen Studierenden das Physikum entweder nicht schafften oder erst nach vielen Jahren ablegten. Es gebe zurzeit mehr als 300 Wartezeitzugelassene jährlich mit mehr als 20 Wartesemestern.

Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abiturnoten wurde zum Schluss darauf hingewiesen, dass natürlich ein bundesweit einheitliches Abitur hier Abhilfe schaffen könnte, dass jedoch wegen der Länderhoheit im Bildungsbereich mit einem solchen einheitlichen Abitur auch in Zukunft nicht gerechnet werden kann. Das Gericht merkte an, dass dann wohl im Auswahlverfahren der Hochschulen eine Gewichtung der Abiturnoten wie zurzeit schon in der Abiturbestenquote vorgenommen werden müsse.

Abschließend kann festgestellt werden, dass das Grundproblem des Numerus clausus – nämlich die fehlenden Studienplätze – in diesem Verfahren nicht erörtert wurde. Insbesondere stand ein eventueller Anspruch der Studienbewerber auf Schaffung zusätzlicher Medizinstudienplätze in diesem Verfahren nicht zur Debatte.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das noch dieses Jahr erwartet wird, wird daher aller Voraussicht nach nur einige Änderungen am bisherigen System fordern, jedoch nicht das gesamte Vergabesystem und insbesondere nicht die Wartezeitzulassung für verfassungswidrig erklären. Es ist aber zu erwarten, dass das Gericht eine Kappung der Wartezeitzulassung für möglich halten wird.

Dabei muss noch darauf hingewiesen werden, dass durch eine jetzt In Kraft getretene Änderung des Staatsvertrages eine Zulassung über Wartezeit nur noch nach „Bewerbungssemestern“ erfolgen wird.

Siehe hierzu: <link file:259 _blank>Spiegelartikel vom 07.10.2017

Ankündigung der Urteilsverkündung in Sachen „Numerus clausus zum Studium der Humanmedizin“ am Dienstag, 19. Dezember 2017, 10.00 Uhr
Siehe hierzu: <link https: www.bundesverfassungsgericht.de shareddocs pressemitteilungen de bvg17-108.html _blank bundesverfassungsgericht zur>Pressemitteilung Nr. 108/2017 vom 1. Dezember 2017

 

 

Münster, 01.12.2017

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht