Hochschulrecht / Studienplatzklage

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Studienplatzklage
Bundesverfassungsgericht entscheidet noch dieses Jahr über die Frage, ob das Vergabeverfahren im Fach Humanmedizin, wie es von der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart) durchgeführt wird, verfassungsgemäß ist

Auf dem Prüfstand steht insbesondere, ob es rechtmäßig ist, dass nur 20 % der Studienplätze nach Wartezeit vergeben werden und ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass diese Studienplätze nicht nach „Bewerbungssemestern“ sondern nach der reinen Zeit, die seit dem Abitur vergangen ist, vergeben werden. Folge dieses Vergabeverfahrens ist es beispielsweise, dass ein Studienbewerber, der nach dem Abitur eine medizinnahe Ausbildung gemacht hat (z. B. eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger) und insbesondere anschließend in diesem Beruf gearbeitet hat, im Rahmen der Wartezeitbewerbung keinen Bonus erhält. Weitere Folge davon ist, dass ein Studienbewerber, der nach dem Abitur z. B. eine Banklehre gemacht hat und seitdem bei der Bank gearbeitet hat einem Studienbewerber, der seit dem Abitur in medizinnahen Berufen gearbeitet hat, vorgezogen wird, falls er nur eine um 0,1 bessere Durchschnittsnote im Abitur vorzuweisen hat.

Wir haben beim Verwaltungsgericht des Öfteren gerügt, dass diese Vergabepraxis gegen Art. 12 und Art. 3 GG verstößt.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mehrere Vorlagebeschlüsse zum Bundesverfassungsgericht gemacht, weil es der Ansicht ist, dass die Vergabepraxis gegen Grundrechte verstößt. Nunmehr wird das Bundesverfassungsgericht wohl endlich in diesem Jahr über zwei dieser Vorlagebeschlüsse entscheiden.

Fraglich ist, ob Studienbewerber, die bereits eine lange Wartezeit vorzuweisen haben, jetzt aber wieder abgewiesen worden sind, weil die Wartezeit inzwischen auf 15 Semester angestiegen ist, von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitieren können.

Hierzu ist zu sagen, dass wahrscheinlich diejenigen profitieren können, die einen früheren oder den jetzt wiederum ergangenen Ablehnungsbescheid im Rahmen der Wartezeit beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen angefochten haben. Derjenige, der den Ablehnungsbescheid nicht anfechtet, wird frühestens beim nächsten Vergabeverfahren von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitieren können.

Wir raten jedoch auch allen Studienbewerbern, die schon längere Zeit auf einen Studienplatz warten, das Vergabeverfahren betreffend die Zulassung innerhalb der Wartezeit als verfassungswidrig anzufechten, um den Gesetzgeber endlich dazu zu zwingen, ein gerechteres Vergabeverfahren auf den Weg zu bringen oder – was noch besser wäre – mehr Studienplätze zu schaffen.

Aktenzeichen der Vorlagebeschlüsse zum Bundesverfassungsgericht: 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14

Münster, 01.03.2017

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht