Sozialrecht

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Urlaub für Minijobber

Personen, die einen Minijob ausüben, haben als Teilzeitbeschäftigte, wie alle anderen Arbeitnehmer auch, einen jährlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beläuft sich auf vier Wochen bzw. 24 Werktage im Jahr, wobei auch der Samstag als Werktag gilt. Die Höhe des Urlaubs hängt davon ab, an wie vielen Wochentagen die Beschäftigung ausgeübt wird. Unerheblich ist es allerdings, wie viele Stunden pro Tag gearbeitet werden. Die Formel für die Urlaubsberechnung lautet:

Vereinbarte Arbeitstage pro Woche x 24 : 6 = Anzahl der Urlaubstage.

Wer beispielsweise an vier Tagen in der Woche jeweils 4 Stunden arbeitet, also 16 Stunden wöchentlich insgesamt, hat einen Urlaubsanspruch von

4 x 24 : 6 = 16 Urlaubstage.

Leistet er diese 16 Stunden an zwei Tagen in der Woche ab, so beträgt sein jährlicher Urlaubsanspruch nur

2 x 24 : 6 = 8 Urlaubstage.

Aber Achtung für die Zeit ab dem 01.01.2015:

Dann gilt auch für Minijobber der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € brutto. Wer dann 16 Stunden wöchentlich arbeitet, das wären 69,33 Stunden monatlich, hat Anspruch auf einen Monatslohn von ca. 590,00 €. Er übt dann aber keinen Minijob mehr aus, sondern ist sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer in der sog. Gleitzone. Eine Pauschalversteuerung und eine pauschale Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber ist dann nicht mehr zulässig.

Münster, 07.11.2014

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt und Notar a.D.
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht