Sozialrecht

Zurück

Sozialrecht
Syndikusanwalt und Rentenversicherung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat bekanntlich in einer grundlegenden Entscheidung vom 03.04.2014 festgestellt, dass Syndikusanwälte zukünftig keinen Anspruch mehr darauf haben, von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit zu werden. Das gilt folgerichtig auch für alle anderen Juristen, die bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt sind. Des BSG hat allerdings in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, es müsse dazu eine Vertrauensschutzregelung geben, ohne eine solche näher zu definieren. Inzwischen hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine solche Vertrauensschutzregelung herausgegeben, die seit dem 12.12.2014 vorliegt, die aber genauso viele Fragen aufwirft, wie sie beantwortet. Hier einige Einzelheiten dazu:

Vertrauensschutz wird bis einschließlich Dezember 2014 gewährt. Daran ist positiv, dass Arbeitgeber und Anwälte für die Vergangenheit nicht mit zum Teil erheblichen Beitragsnachforderungen rechnen müssen. Einschränkend wird allerdings festgestellt, dass dieser Vertrauensschutz nur dann gilt, wenn diese Anwälte über einen "aktuellen Befreiungsbescheid" für ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung verfügen. Diese Personengruppe bleibt auch nach dem 31.12.2014 befreit. Was aber heißt aktueller Befreiungsbescheid? Hierbei muss auf eine vorangegangene Entscheidung des BSG vom 31.10.2012 zurückgegriffen werden. Aktuell sind demnach nur solche Befreiungsbescheide, die der früheren Rechtslage und der Rechtsprechung entsprechen und wo der Syndikus (-anwalt) bei demselben Arbeitgeber genau noch diese Tätigkeit, die dem Befreiungsbescheid zugrunde lag, ausübt. Bereits hier ergeben sich diverse, teilweise komplizierte Fragen. Solange diese Tätigkeit auch über Dezember 2014 hinaus beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird, bleibt es bei der ausgesprochenen Befreiung.

Für andere Syndikusanwälte, deren Befreiung nicht für ihre derzeitige Beschäftigung ausgesprochen wurde, kann es nur dann Vertrauensschutz für die Vergangenheit und damit einen Verzicht auf die Nacherhebung von Beiträgen für die früheren Jahre, soweit nicht die vierjährige Verjährung bereits eingetreten ist, geben, wenn ab Januar 2015 korrekt Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden. Das muss spätestens bis zum 15.02.2015 geschehen sein, weil dann auch die Beiträge für Januar d. J. fällig sind.

Einige sehen in diesem "Kopplungsgeschäft" gar den Versuch einer Erpressung. Problematisch ist das aber in jedem Fall deshalb, weil jetzt auf alle Beteiligten erheblicher Druck ausgeübt wird. Ohne "freiwillige" Beitragszahlung ab Januar 2015 tritt kein Vertrauensschutz für die Vergangenheit ein.

Darüber hinaus soll es einen Vertrauensschutz für diejenigen Syndikusanwälte geben, die am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben. Auch bei einem Arbeitgeberwechsel nach diesem Zeitpunkt können weiterhin Beiträge zum Versorgungswerk entrichtet werden, wenn diese in der Vergangenheit befreit wurden und außerdem alle Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung im Versorgungswerk vorliegen. Das setzt weiterhin die Zulassung als Rechtsanwalt und die korrekte Zahlung von Beiträgen voraus. Auch hier gibt es wieder eine Ausnahme vom altersbedingten Vertrauensschutz. Der setzt nämlich zusätzlich voraus, dass diese Personen bei ihrem Arbeitgeber eine rechtsberatende Tätigkeit ausüben.

An dieser Stelle kann nur auf einige Punkte hingewiesen werden, die ab sofort zu beachten sind. Im Detail ergeben sich darüber hinaus viele Fragen, die der umgehenden Beratung bedürfen und die mit Sicherheit erst von der zukünftigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung geklärt werden. Leider muss in Zukunft damit gerechnet werden, dass die Rentenversicherungsträger Befreiungsanträge, die von Syndikusanwälten ab Januar 2015 gestellt werden, zurückgewiesen werden. Die Anwaltschaft wartet hier auf eine Korrektur des Gesetzgebers, die allerdings zurzeit nicht absehbar ist.

Seit dem 13.01.2015 liegt allerdings ein sog. Eckpunktepapier des Bundesministers der Justiz vor, aus welchem hervorgeht, dass das Recht der Anwälte bzw. Syndikusanwälte in Teilen neu geregelt werden soll. Der Syndikusanwalt soll den übrigen Anwälten in vielen Punkten gleichgestellt werden.

Solange das nicht geschehen ist, dürften Klagen auf Befreiung von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung von Anwälten, die bei nicht anwaltlichen Arbeitgebern tätig sind, keine Erfolgsaussicht haben. Allerdings ist zumindest gegen eine der drei Entscheidungen des BSG vom 03.04.2014 Verfassungsbeschwerde eingelegt worden.

Klagen gegen solche Ablehnungsbescheide dürften nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung keine Erfolgsaussicht haben. Allerdings ist zumindest gegen eine der drei Entscheidungen des BSG vom 03.04.2014 Verfassungsbeschwerde eingelegt worden.

Münster, 14.01.2015

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt und Notar a.D.
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht