Sozialrecht
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Anspruch auf Krankengeld bei Mobbing
Die Krankenkasse muss auch dann Krankengeld zahlen, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsplatzkonfliktes (Mobbing) arbeitsunfähig erkrankt ist.
Gesetzliche Krankenversicherungen versuchen immer wieder, die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung einzustellen, dass eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) V nicht vorliege, wenn die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt mit dem Ziel erfolgt, dem Versicherten die derzeitige Arbeitsplatzsituation nicht zuzumuten. Es läge dann kein krankhafter Befund vor, auf dessen der Arbeitnehmer nicht in der Lage wäre, seine letzte Tätigkeit auszuüben. Es handele sich vielmehr um ein arbeitsrechtliches Problem, welches medizinisch nicht gelöst werden könne.
Dieses Vorgehen geschieht ohne gesetzliche Grundlage. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit nicht oder nur in der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seine bisherige Berufstätigkeit auszuüben. Maßgeblich zur Beurteilung im bestehenden Arbeitsverhältnis ist dabei die zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit konkret ausgeübte Tätigkeit. Es ist unbeachtlich, ob der erkrankte Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben könnte oder die Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit bei Aufgabe des Arbeitsplatzes eher beendet würde. Die Krankenkasse kann nicht verlangen, dass sich der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz sucht. Die Arbeitsunfähigkeit und somit der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld endet erst dann, wenn der Arbeitnehmer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder ausüben kann. Die Krankenkasse ist nicht berechtigt, die Versicherten auf eine Tätigkeit über das konkrete Arbeitsverhältnis hinaus zu verweisen.
In den obigen Fällen muss gegen die Einstellung der Zahlung des Krankengeldes Widerspruch eingelegt werden und ggf. Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Wichtig ist, dass die Arbeitsunfähigkeit nach Einstellung der Krankengeldzahlung auch weiterhin ärztlich attestiert wird.
Münster, 21.11.2012