Keine Sperrzeit für die Liebe
Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Münster vom 27.10.2000, Aktenzeichen S 5 AL 78/98, darf das Arbeitsamt keine Sperrzeit anordnen, wenn eine Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverhältnis kündigt, um an einem anderen Ort eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem Partner zu begründen. Voraussetzung ist freilich, daß sich die Arbeitslose zuvor intensiv um ein Anschlußbeschäftigungsverhältnis bemüht hat.
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Münster, 30.10.2000