Sozialrecht

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Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer

In der Regel unterliegen nur abhängig beschäftigte Personen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ausnahmen gibt es allerdings für eine Reihe von Berufen, die in § 2 des 6. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) aufgelistet sind. Dazu gehören u. a. selbstständige Lehrer und Erzieher, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Entschieden sind diese Fälle für eine Vielzahl von Lehrern, insbesondere in diversen Sportbereichen (Tennis, Golf, Aerobic usw.), aber auch für selbstständige Lehrer etwa an Volkshochschulen, in beruflichen Weiterbildungseinrichtungen (IHK, Handwerkskammer, Ärzte usw.). Zuletzt hatte sich das Bundessozialgericht (BSG) in letzter Instanz mit der Frage zu befassen, ob ein selbstständiger Ernährungsberater als rentenversicherungspflichtiger Lehrer anzusehen sei. Zu ihm kamen vor allem Personen mit Ernährungsproblemen wie Übergewicht, Diabetes usw. Die Beratung erfolgte auf Gesprächsbasis. Der Klient sollte von sich aus zu individuellen Lösungen und Verhaltensänderungen bei seiner Ernährung kommen und lernen, sein Essverhalten anzupassen.

Das BSG und die Vorinstanzen haben entschieden, dass es sich hierbei nicht um eine Lehrtätigkeit handle. Nicht die Vermittlung von Wissen und Kompetenz habe hier im Vordergrund gestanden, sondern die Vorbereitung individueller Entscheidungen bis hin zu Verhaltensänderungen in Ernährungssituationen des Alltags. Es sei in erster Linie auf die Veränderung der Denkstrukturen und der Handlungsweise des jeweiligen Klienten als Einzelperson angekommen sowie auf eine Korrektur seiner individuellen Ernährungsgewohnheiten. Es ist zu begrüßen, dass das BSG den Begriff des selbstständigen Lehrers, der von der Rechtsprechung bisher schon sehr weit gefasst ist, nicht bis ins Uferlose ausgedehnt hat.

Bundessozialgericht vom 23.04.2015 - B 5 RE 23 / 14 R -

Münster, 14.10.2015

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt und Notar a.D.
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht